Krypto-Steuer in Österreich: der große Leitfaden

Zuletzt aktualisiert: Juni 2026 · Quellen: BMF Kryptowährungen-Seite, EStR (Findok), Ökosoziale Steuerreform 2022, KryptowährungsVO · Für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Personen

Krypto-Steuer für Österreich berechnen. DYOR.tax wendet die österreichischen Regeln an: 27,5 % Sondersteuersatz, gleitender Durchschnittspreis je Kryptowährungsadresse, Krypto-zu-Krypto-Tausch nicht steuerpflichtig und Altvermögen/Neuvermögen-Trennung. Lade deinen Börsen-Export hoch und erhalte eine kostenlose Vorschau.

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Krypto-Steuern in Österreich - der Überblick

Seit der Ökosozialen Steuerreform 2022 gibt es in Österreich ausdrückliche Regeln für die Besteuerung von Kryptowährungen. Die Bestimmungen sind mit 1. März 2022 in Kraft getreten und gelten erstmals für Kryptowährungen, die nach dem 28. Feber 2021 angeschafft wurden. Für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Personen werden laufende Krypto-Einkünfte und realisierte Wertsteigerungen grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt und mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 % erfasst.

Drei Besonderheiten machen das österreichische System aus und unterscheiden es deutlich von Deutschland:

Der Sondersteuersatz von 27,5 % erhöht nicht den progressiven Tarif für dein übriges Einkommen - er ist ein gesonderter, fixer Satz für Kapitaleinkünfte. Über die Regelbesteuerungsoption kann auf Antrag der progressive Tarif gewählt werden, wenn dieser für dich niedriger ausfällt (etwa bei geringem Gesamteinkommen).

Eckdaten auf einen Blick:
Steuersatz Neuvermögen: 27,5 % (besonderer Steuersatz)
Stichtag Altvermögen/Neuvermögen: 28. Feber 2021
Kostenbasis: gleitender Durchschnittspreis je Kryptowährungsadresse in EUR
Krypto-zu-Krypto-Tausch: nicht steuerpflichtig (§ 27b EStG)
Steuererklärung: E1 + Beilage E1kv über FinanzOnline

Was gilt als steuerpflichtiges Ereignis?

Österreich besteuert nicht nach Anzahl der Trades, sondern nach Art des Ereignisses. Entscheidend ist, was wirtschaftlich passiert - nicht wie oft du handelst. Ein privater Anleger kann viele steuerneutrale Krypto-zu-Krypto-Umschichtungen vornehmen, ohne dass dabei Steuer anfällt; die Steuer entsteht erst bei einer Realisierung gegen Fiat oder einen nicht qualifizierenden Vermögenswert.

Ereignis Steuerpflichtig? Hinweis
Verkauf gegen Euro oder Fremdwährung Ja (27,5 %) Gewinn = Erlös minus Anschaffungskosten
Zahlung für Waren oder Dienstleistungen Ja (27,5 %) Gilt als Veräußerung zum Verkehrswert
Tausch in einen nicht qualifizierenden Vermögenswert Ja (27,5 %) Z. B. bestimmte NFTs oder Asset-Token
Krypto-zu-Krypto-Tausch (beide qualifizieren) Nein § 27b EStG, Basis-Übertragung
Bloßes Halten (HODL) Nein Keine Realisierung
Transfer zwischen eigenen Wallets Nein Anschaffungskosten folgen dem Token

Krypto-zu-Krypto-Tausch: kein Steuertatbestand

Das ist eine der wichtigsten Eigenheiten des österreichischen Systems. Der Tausch zwischen zwei qualifizierenden Kryptowährungen im Sinne des § 27b EStG ist kein steuerpflichtiges Ereignis. Tauschst du etwa Bitcoin gegen Ethereum, entsteht im Tauschzeitpunkt keine Steuer. Die EUR-Anschaffungskosten des abgegebenen Tokens gehen auf den erhaltenen Token über (Basis-Übertragung, carry-over).

Konkret heißt das: Tauschst du 0,1 ETH mit Anschaffungskosten von 250 EUR gegen SOL, übernimmt die SOL-Position diese 250 EUR als Anschaffungskosten. Steuerpflichtig wird der Vorgang erst, wenn du SOL gegen Euro verkaufst, damit Waren oder Dienstleistungen bezahlst oder in einen Vermögenswert tauschst, der nicht als Kryptowährung qualifiziert.

Stablecoins können nach der Verwaltungspraxis grundsätzlich unter den Begriff der Kryptowährung fallen, etwa wenn sie als Tauschmittel akzeptiert werden. Die konkrete Einordnung hängt jedoch von der Ausgestaltung ab. NFTs und bestimmte mit realen Werten besicherte Asset-Token sind dagegen nicht zwingend erfasst und folgen den allgemeinen Steuerregeln nach ihrer konkreten Ausgestaltung. Im Zweifel prüfe mit einem Wirtschaftstreuhänder, ob ein Vermögenswert als Kryptowährung einzustufen ist. Wie sich der Tausch auf die Anschaffungskosten auswirkt, ist im Detail auf der Seite zum gleitenden Durchschnittspreis erklärt.

Wichtig bei Altvermögen: Die steuerneutrale Basis-Übertragung beim Krypto-zu-Krypto-Tausch gilt für Neuvermögen im Anwendungsbereich des § 27b EStG. Wird hingegen Altvermögen, das vor dem 1. März 2021 angeschafft wurde, in eine andere Kryptowährung getauscht oder im Rahmen eines Token-Merge ersetzt, kann dies als Veräußerung des Altbestands und Neuanschaffung der erhaltenen Kryptowährung zu behandeln sein. Die erhaltene Kryptowährung gilt dann grundsätzlich als Neuvermögen. Ob beim Altbestand selbst Steuer anfällt, hängt vom alten Spekulationsregime und der Haltedauer ab.

Der Sondersteuersatz von 27,5 %

Der besondere Steuersatz von 27,5 % gilt für Neuvermögen sowohl auf realisierte Gewinne als auch auf laufende Krypto-Einkünfte wie Lending oder Mining. Eine Haltefristbefreiung gibt es für Neuvermögen nicht - die Dauer der Behaltung ändert den Steuersatz nicht.

Verluste aus Krypto-Veräußerungen (Neuvermögen) können nach den Regeln für Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich mit anderen positiven Kapitaleinkünften ausgeglichen werden, die dem Sondersteuersatz unterliegen - etwa Gewinnen aus anderen Kryptowährungen oder aus Aktien. Es gibt jedoch Ausnahmen vom Verlustausgleich (zum Beispiel bei endbesteuerten Sparzinsen). Ein nicht automatischer Verlustausgleich zwischen Kryptowährungen und anderen Kapitaleinkünften erfolgt über die Veranlagung; er passiert nicht automatisch über die Krypto-Börse. Die konkreten Möglichkeiten des Verlustausgleichs solltest du mit einem Wirtschaftstreuhänder abstimmen.

Rechenbeispiel: Eine in Österreich ansässige Person kauft am 10. Juli 2024 1 BTC für 40.000 EUR und verkauft ihn am 15. April 2026 für 52.000 EUR. Der steuerpflichtige Gewinn beträgt 12.000 EUR, die Steuer 12.000 x 27,5 % = 3.300 EUR. Dass über ein Jahr gehalten wurde, ändert daran nichts, weil es sich um Neuvermögen handelt.

Altvermögen: Steuerbefreiung nach einem Jahr

Für Kryptowährungen, die bis einschließlich 28. Feber 2021 angeschafft wurden (Altvermögen), gilt weiterhin das alte Spekulationsregime. Dort kann ein Verkauf nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei sein. Da Altvermögen definitionsgemäß bis 28. Feber 2021 erworben wurde, ist die Jahresfrist im Jahr 2026 längst abgelaufen - ein Verkauf solcher Bestände ist daher in der Regel steuerfrei.

Wichtig: Werden mit Altvermögen nach der Reform neue Einheiten erzeugt - etwa Staking-Rewards oder Airdrops -, gelten diese neu erhaltenen Einheiten als Neuvermögen und unterliegen dem Sondersteuersatz. Die genaue Abgrenzung zwischen Alt- und Neubestand und die Reihenfolge bei Teilverkäufen behandelt die Seite zu Altvermögen und Neuvermögen.

Gleitender Durchschnittspreis als Kostenbasis-Methode

Österreich ermittelt die Anschaffungskosten mit dem gleitenden Durchschnittspreis (moving average) je Kryptowährungsadresse bzw. Wallet in EUR. Diese Methode ist in der KryptowährungsVO verankert. Bei jedem Zukauf derselben Kryptowährung auf derselben Adresse wird der durchschnittliche Einstandspreis neu berechnet; beim Verkauf gilt dieser Durchschnitt als Anschaffungskosten.

LIFO (last-in-first-out) ist nach der KryptowährungsVO nicht als Standardmethode vorgesehen. FIFO kann nur in besonderen Veräußerungsreihenfolgen relevant werden, etwa bei der Trennung von Altbestand und Neubestand oder bei pauschal angesetzten Anschaffungskosten. Formel, Rechenbeispiele und die Berechnung je Kryptowährungsadresse bzw. Wallet sind auf der Seite zum gleitenden Durchschnittspreis ausführlich erklärt.

Staking, Lending und Airdrops

Die steuerliche Behandlung hängt stark davon ab, ob ein Ertrag wirtschaftlich klassisches Staking oder eine Überlassung von Kryptowährungen (Lending) ist:

Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass als "Staking" vermarktete Produkte steuerlich als Lending einzustufen sein können, wenn sie wirtschaftlich eine Überlassung von Krypto an Dritte darstellen. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Inhalt, nicht der Produktname. Welche Plattformprodukte tendenziell als Staking oder als Lending gelten, behandelt die Seite zu Staking vs. Lending.

KESt und inländische Dienstleister

Für Krypto-Einkünfte, die nach dem 31. Dezember 2023 zufließen, müssen inländische Dienstleister und Schuldner (zum Beispiel Bitpanda als österreichischer Anbieter) 27,5 % Kapitalertragsteuer (KESt) einbehalten und an das Finanzamt abführen. Wird die KESt korrekt einbehalten, ist die Steuer für diese Einkünfte in der Regel abgegolten (Endbesteuerung) - du musst sie dann nicht erneut in der Steuererklärung erfassen.

Ausländische Krypto-Börsen wie Binance, Coinbase oder Kraken behalten in der Regel keine österreichische KESt ein. Einkünfte von solchen Plattformen sind daher selbst zu erklären. Seit dem Kalenderjahr 2025 müssen abzugsverpflichtete inländische Dienstleister auf Verlangen ein Steuerreporting bereitstellen, etwa wenn du einen nicht automatischen Verlustausgleich oder die Regelbesteuerungsoption nutzen willst.

Krypto-MPfG: Meldepflicht ab 2026

Das Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG) ist mit 1. Jänner 2026 in Kraft getreten. Es setzt den EU- und OECD-Rahmen zum automatischen Informationsaustausch über Krypto-Vermögenswerte um und verpflichtet meldepflichtige Krypto-Dienstleister zu Sorgfalts-, Melde- und Aufbewahrungspflichten. Das Gesetz erhebt selbst keine Steuer - es schafft Transparenz gegenüber der Finanzverwaltung.

Wichtig für das Verständnis der Fristen: Die Meldepflicht ist bereits ab 1. Jänner 2026 wirksam, die erste jährliche Meldung an die österreichische Finanzverwaltung für das Meldejahr 2026 ist jedoch erst bis zum 31. Juli 2027 fällig. Für bestehende Nutzer muss die Selbstauskunft in der Regel bis 1. Jänner 2027 vorliegen. Verstöße können mit Geldstrafen von bis zu 200.000 EUR geahndet werden. Das Krypto-MPfG ist nicht mit dem KESt-Abzug zu verwechseln: Der KESt-Abzug betrifft die Steuer an der Quelle, das Krypto-MPfG die Meldung von Daten.

Steuererklärung: E1 und Beilage E1kv

Hast du Krypto-Einkünfte, die mit 27,5 % zu besteuern sind und keinem österreichischen KESt-Abzug unterliegen - das ist bei ausländischen Krypto-Börsen die Regel -, musst du diese selbst erklären. Das erfolgt über die Einkommensteuererklärung E1 mit der Beilage E1kv (Kapitalvermögen), eingereicht über FinanzOnline beim Finanzamt Österreich.

Die Beilage E1kv ist die österreichische Form für Kapitaleinkünfte - nicht die deutschen Formulare "Anlage SO" oder "Anlage KAP". Für die Aufbewahrung gilt nach § 132 BAO eine Frist von sieben Jahren; Belege und Aufzeichnungen sind so lange aufzubewahren. Für eine korrekte Berechnung des gleitenden Durchschnittspreises ist es wichtig, den vollständigen Transaktionsverlauf hochzuladen, nicht nur das aktuelle Steuerjahr.

Dieser Leitfaden gibt einen allgemeinen Überblick auf Basis der österreichischen Verwaltungspraxis und der EStR. Er stellt keine Steuerberatung dar. Für deinen konkreten Fall - insbesondere bei komplexen DeFi-Strukturen, Mining im gewerblichen Ausmaß, Unternehmenstransaktionen oder grenzüberschreitenden Sachverhalten - wende dich an einen Wirtschaftstreuhänder oder Steuerberater in Österreich.

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Häufige Fragen zur Krypto-Steuer in Österreich

Für Neuvermögen (nach dem 28. Feber 2021 angeschaffte Kryptowährungen) gilt der besondere Steuersatz von 27,5 % auf realisierte Gewinne und auf laufende Einkünfte wie Lending oder Mining. Der Sondersteuersatz erhöht nicht den Tarif für dein übriges Einkommen. Über die Regelbesteuerungsoption kann stattdessen der progressive Tarif gewählt werden, wenn dieser niedriger ist.

Nein. Der Tausch zwischen zwei qualifizierenden Kryptowährungen im Sinne des § 27b EStG ist kein steuerpflichtiges Ereignis. Die EUR-Anschaffungskosten des abgegebenen Tokens gehen auf den erhaltenen über. Steuerpflichtig wird erst der Verkauf gegen Euro oder Fremdwährung, die Zahlung für Waren und Dienstleistungen oder der Tausch in einen nicht qualifizierenden Vermögenswert. Bei Altvermögen (Anschaffung bis 28. Feber 2021) kann die Behandlung abweichen: Ein Tausch oder Token-Merge kann als Veräußerung des Altbestands und Neuanschaffung gelten.

Für Neuvermögen gibt es keine Haltefristbefreiung: Auch nach mehreren Jahren fällt beim Verkauf der Sondersteuersatz von 27,5 % an. Eine Steuerbefreiung nach einem Jahr gilt nur für Altvermögen, also für Kryptowährungen, die bis zum 28. Feber 2021 angeschafft wurden. Diese folgen noch dem alten Spekulationsregime.

Der Stichtag ist der 28. Feber 2021. Bis einschließlich 28. Feber 2021 angeschaffte Kryptowährungen gelten als Altvermögen (alte Spekulationsregeln, Steuerbefreiung nach mehr als einem Jahr möglich). Ab dem 1. März 2021 angeschaffte Kryptowährungen gelten als Neuvermögen und werden mit 27,5 % ohne Haltefristbefreiung besteuert.

Klassisches Staking ist im Zuflusszeitpunkt nicht steuerpflichtig; die Token gehen mit Anschaffungskosten von null EUR ein, und der volle Erlös ist beim späteren Verkauf mit 27,5 % steuerpflichtig. Lending- und Mining-Erträge sind dagegen bereits bei Zufluss steuerpflichtig. Das BMF stuft als Staking vermarktete Produkte mit Lending-Charakter als Lending ein.

Krypto-Einkünfte, die mit 27,5 % zu besteuern sind und keinem österreichischen KESt-Abzug unterliegen (typischerweise von ausländischen Börsen), sind selbst zu erklären - über die Einkommensteuererklärung E1 mit der Beilage E1kv via FinanzOnline. Hat ein inländischer Dienstleister bereits KESt mit Endbesteuerungswirkung einbehalten, müssen diese Transaktionen in der Regel nicht erneut angegeben werden.

Inländische Dienstleister (zum Beispiel Bitpanda) müssen für Krypto-Einkünfte, die nach dem 31. Dezember 2023 zufließen, 27,5 % Kapitalertragsteuer einbehalten und abführen. Wird die KESt korrekt einbehalten, ist die Steuer in der Regel abgegolten. Ausländische Börsen behalten in der Regel keine österreichische KESt ein, daher sind solche Einkünfte über die Beilage E1kv selbst zu erklären.

Das Krypto-Meldepflichtgesetz ist mit 1. Jänner 2026 in Kraft getreten und setzt den EU- und OECD-Rahmen zum automatischen Informationsaustausch um. Es erhebt selbst keine Steuer, sondern verpflichtet Krypto-Dienstleister zu Meldungen. Die erste jährliche Meldung für das Meldejahr 2026 ist bis 31. Juli 2027 fällig; für bestehende Nutzer muss die Selbstauskunft in der Regel bis 1. Jänner 2027 vorliegen.

Österreich verwendet den gleitenden Durchschnittspreis je Kryptowährungsadresse bzw. Wallet in EUR (KryptowährungsVO). Bei jedem Zukauf wird der durchschnittliche Einstandspreis neu berechnet. LIFO ist nicht vorgesehen; FIFO kann nur in besonderen Veräußerungsreihenfolgen relevant werden, etwa bei der Trennung von Altbestand und Neubestand.

Nein. Das bloße Halten von Kryptowährungen löst keine Steuer aus. Steuerpflichtig wird erst eine Realisierung: Verkauf gegen Euro oder Fremdwährung, Zahlung für Waren oder Dienstleistungen oder Tausch in einen nicht qualifizierenden Vermögenswert. Auch der Transfer zwischen deinen eigenen Wallets und ein steuerneutraler Krypto-zu-Krypto-Tausch (§ 27b EStG) gelten nicht als Verkauf.