Krypto-Steuer Österreich, erledigt

27,5 % Sondersteuersatz, gleitender Durchschnittspreis und die Nicht-Steuerpflicht des Krypto-zu-Krypto-Tauschs werden in der Vorschau berücksichtigt. Bitpanda, Binance, Coinbase und Kraken - ohne Registrierung.

Vorschau kostenlos Ohne Registrierung 27,5 % Sondersteuersatz Tausch nicht steuerpflichtig Beilage E1kv Steuerjahre 2024, 2025 und 2026
Rechner auswählen →
Steuerrechner

Wähle deinen Rechner

27,5 % Sondersteuersatz, gleitender Durchschnittspreis und Altvermögen/Neuvermögen-Split - in der Vorschau für Österreich berücksichtigt.

Bitpanda

Bitpanda ist eine der führenden österreichischen Krypto-Plattformen mit Sitz in Wien. CSV-Export über die Bitpanda-Plattform. Direkter CSV-Import in DYOR.tax in Vorbereitung - dieser Guide erklärt die manuelle Aufbereitung.

Coinbase Logo Coinbase

Trade, Advanced (ehemals Pro), Earn und USDC-Erträge. CSV-Export über Statements. Spot-Käufe und -Verkäufe, Earn-Erträge und Coinbase-Rewards werden klassifiziert.

Binance Logo Binance

Spot, Simple Earn (Flexible und Locked), Launchpool und über 75 Transaktionstypen. Vollständiger Verlauf inklusive Vorjahre für den gleitenden Durchschnittspreis hochladen.

Kraken Logo Kraken

Spot, Futures, Staking und Earn. Kraken liefert einen Ledger-Export als Zip-Datei. Staking-Belohnungen in Österreich nicht bei Zufluss steuerpflichtig - Anschaffungskosten null.

Wallets und On-Chain

MetaMask und Phantom für Österreich

Wallet-Scanning für EVM-Chains, Solana und DeFi, kombinierbar mit dem CSV-Upload.

MetaMask Logo MetaMask

Nur-lesend-Scan für Ethereum, Base, Arbitrum, Polygon und weitere EVM-Chains. Ideal für Swaps, DeFi, Staking und Wallet-Historien, die nicht im Exchange-CSV landen.

Phantom Logo Phantom

Solana-Verläufe mit SPL-Token, Jupiter- und Raydium-Swaps sowie Staking-Erträgen für eine vollständige österreichische Auswertung.

Österreichische Steuerregeln

Das Wichtigste zur Krypto-Steuer in Österreich

Diese Regeln bestimmen, welche Transaktionen in Österreich grundsätzlich steuerpflichtig sind und welche nur die Kostenbasis fortführen.

Klassifizierung

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Kryptowährungen werden als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 27 EStG erfasst. Der einheitliche Sondersteuersatz von 27,5 % gilt für Neuvermögen (erworben nach dem 28. Feber 2021).

Tausch

Krypto-zu-Krypto nicht steuerpflichtig

Ein Tausch zwischen qualifizierenden Kryptowährungen (§ 27b EStG) ist in Österreich grundsätzlich kein steuerpflichtiges Ereignis. Die Anschaffungskosten gehen auf den neuen Token über. Das unterscheidet Österreich klar von Deutschland.

Kostenbasis

Gleitender Durchschnittspreis

Österreich sieht den gleitenden Durchschnittspreis vor, berechnet wallet-weise in EUR. Bei jedem Zukauf wird der EUR-Durchschnittspreis aller gehaltenen Einheiten aktualisiert. FIFO als Fallback, kein LIFO.

Altvermögen / Neuvermögen

Stichtag 28. Feber 2021

Altvermögen (erworben am oder vor dem 28. Feber 2021) kann von der alten 1-Jahres-Spekulationsfrist profitieren. Für Neuvermögen gilt grundsätzlich der Sondersteuersatz von 27,5 %, unabhängig von der Haltedauer.

Staking

Nicht steuerpflichtig bei Erhalt

Klassische Staking-Erträge sind in Österreich im Erhaltszeitpunkt nicht steuerpflichtig - Anschaffungskosten null. Erst beim Verkauf entsteht ein Gewinn. Das ist ein wesentlicher Unterschied zu Deutschland und Italien.

Lending / Mining

Steuerpflichtig bei Zufluss

Lending-Erträge und Mining-Erträge sind in Österreich bei Zufluss steuerpflichtig. Der EUR-Wert im Zuflusszeitpunkt gilt als Einkünfte und gleichzeitig als Anschaffungskosten.

Steuererklärung

E1 mit Beilage E1kv via FinanzOnline

Krypto-Einkünfte von ausländischen Börsen sind selbst zu erklären: Einkommensteuererklärung E1 mit Beilage E1kv, eingereicht über FinanzOnline beim Finanzamt Österreich. Nicht wie Deutschland (Anlage SO) oder Anlage KAP.

Meldepflicht ab 2026

Krypto-MPfG / DAC8

Das Krypto-MPfG setzt die europäische DAC8-Richtlinie um. In Österreich tätige Krypto-Serviceanbieter müssen ab 2026 aggregierte Nutzerdaten melden. Erste Meldung für 2026: 31. Juli 2027.

Preise

Einmalige Zahlung, kein Abo

Vorschau immer kostenlos. Der vollständige Bericht wird einmalig pro Steuerjahr berechnet - nach Anzahl der steuerpflichtigen Ereignisse.

Bis 50 Ereignisse
€29
51 - 100
€39
501 - 1.000
€59
1.001 - 3.000
€79
3.001 - 5.000
€99
5.001+
€129
Häufige Fragen

Krypto-Steuer in Österreich: die wichtigsten Fragen

Einkünfte aus Kryptowährungen (Neuvermögen) werden nach § 27 EStG mit dem Sondersteuersatz von 27,5 % besteuert. Altvermögen, das am oder vor dem 28. Feber 2021 erworben wurde, kann von der alten 1-Jahres-Spekulationsfrist profitieren. Ein Krypto-zu-Krypto-Tausch ist bei qualifizierenden Kryptowerten (§ 27b EStG) grundsätzlich nicht steuerpflichtig.

Drei wesentliche Unterschiede: Österreich besteuert Krypto-Einkünfte mit einem einheitlichen Sondersteuersatz von 27,5 %, Deutschland verwendet den progressiven Einkommensteuersatz bis 45 %. In Österreich ist ein Krypto-zu-Krypto-Tausch grundsätzlich nicht steuerpflichtig, in Deutschland schon. Österreich sieht den gleitenden Durchschnittspreis als Kostenbasis vor, Deutschland eine BMF-Hybridmethode aus FIFO und Durchschnitt.

Dieser Stichtag trennt Altvermögen (erworben am oder vor dem 28. Feber 2021) von Neuvermögen (erworben danach). Für Altvermögen gilt noch die alte Spekulationsregelung: Ein Verkauf nach mehr als einem Jahr Haltedauer kann steuerfrei sein. Für Neuvermögen gilt grundsätzlich der Sondersteuersatz von 27,5 %, unabhängig von der Haltedauer.

Klassische Staking-Erträge sind in Österreich im Erhaltszeitpunkt nicht steuerpflichtig. Die Anschaffungskosten der erhaltenen Staking-Token sind null. Beim späteren Verkauf ist der volle Erlös als steuerpflichtiger Gewinn anzusetzen. Lending-Erträge sind hingegen bei Zufluss steuerpflichtig. Bitte kläre die konkrete Einordnung mit einem Wirtschaftstreuhänder.

Österreich sieht für Kryptowerte den gleitenden Durchschnittspreis vor, berechnet wallet-weise in EUR. Beim Zukauf weiterer Einheiten wird der durchschnittliche Einstandspreis laufend angepasst. FIFO gilt laut EStR als Fallback-Methode. LIFO ist in den österreichischen Steuergrundlagen nicht vorgesehen.