§ 23 EStG, 1-Jahres-Haltefrist, Tausch (Krypto-zu-Krypto) und die 1.000-Euro-Freigrenze werden automatisch berechnet. Binance, Coinbase, Kraken und Bybit - ohne Registrierung.
§ 23 EStG, Haltefrist, Tausch und 1.000-Euro-Freigrenze - automatisch für die deutsche Steuererklärung berechnet.
Spot, Simple Earn (Flexible und Locked), Launchpool und über 75 Transaktionstypen. Importiere den kompletten Verlauf für die korrekte Haltefrist-Berechnung.
Trade, Advanced (ehemals Pro), Earn und USDC Rewards. Coinbase betreibt die Coinbase Germany GmbH mit BaFin-Kryptoverwahrlizenz. CSV-Export über Statements.
Spot, Futures, Staking und Earn. Kraken ist in Deutschland weit verbreitet und hat europäische Präsenz. Ledger-Export über History oder Document Center.
Spot, Easy Earn (Flexible und Fixed) und Derivate. Bybit hat keine bestätigte deutsche EU-Niederlassung. Die Meldepflicht liegt direkt beim Nutzer.
Mehr wie auf der Spanien-Startseite: drei eigene Boxen für Wallet-Scanning, Solana-Aktivität und Prediction-Market-Fälle in Deutschland.
Read-only-Scan für Ethereum, Base, Arbitrum, Polygon und weitere EVM-Chains. Gut für Swaps, DeFi, Staking und Wallet-Historien, die nicht sauber im CSV landen.
Solana-Verläufe mit SPL-Token, Memecoins, Jupiter- und Raydium-Swaps sowie Staking-Erträgen für eine sauberere Deutschland-Auswertung.
Eigener Spezialfall für Proxy-Wallet, Market Settlements und USDC-Flows. So ist Polymarket nicht mehr zwischen normalen Börsenrechnern versteckt.
Alles, was der Rechner automatisch anwendet - damit du es nicht auswendig lernen musst.
Kryptowerte werden als "andere Wirtschaftsgüter" nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst. Bestätigt durch BFH IX R 3/22 vom 14. Februar 2023.
Hältst du Krypto länger als ein Jahr, sind Gewinne aus dem Verkauf steuerfrei. Innerhalb eines Jahres werden Gewinne mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert.
Kein Freibetrag, sondern eine Freigrenze. Bis 1.000 Euro Gesamtgewinn aus § 23 EStG: steuerfrei. Ab 1.001 Euro: der gesamte Betrag wird versteuert.
Krypto-Gewinne unterliegen dem progressiven Einkommensteuersatz. Plus 5,5% Solidaritätszuschlag. Kein Sonderflatsatz für Krypto wie die 25% Abgeltungsteuer.
BTC gegen ETH zu tauschen ist ein Veräußerungsvorgang. Steuerpflichtig ist der Gewinn jedoch nur, wenn die Haltedauer des abgegebenen Tokens unter einem Jahr liegt. Für den neuen Token beginnt die Haltefrist neu.
Krypto-Gewinne innerhalb der Haltefrist werden in der Anlage SO (Sonstige Einkünfte) eingetragen. Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2025: 31. Juli 2026.
Staking-Erträge sind bei Zufluss steuerpflichtig, bewertet zum EUR-Marktwert bei Erhalt. Die erhaltenen Token gelten mit diesem Wert als angeschafft.
Das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz verpflichtet Anbieter ab 2026 zur jährlichen Meldung von Nutzer- und Transaktionsdaten an das BZSt. Erste Meldung: 31. Juli 2027.
Vorschau immer kostenlos. Der vollständige Bericht wird einmalig pro Steuerjahr berechnet - nach Anzahl der steuerpflichtigen Ereignisse.
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Kryptowerten werden nach § 23 EStG erfasst. Verkäufe und Tausche innerhalb eines Jahres sind steuerpflichtig und werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz (14-45%) plus 5,5% Solidaritätszuschlag besteuert. Nach Überschreiten der 1-Jahres-Haltefrist sind Gewinne steuerfrei.
Ein Tausch (zum Beispiel BTC gegen ETH oder USDT) ist ein steuerlich relevanter Veräußerungsvorgang. Der Veräußerungserlös entspricht dem Marktwert des erhaltenen Tokens zum Tauschzeitpunkt. Steuerpflichtig ist der Gewinn jedoch nur, wenn die Haltedauer des abgegebenen Tokens unter einem Jahr liegt. Für den neuen Token beginnt die Haltefrist mit dem Tausch neu. Das BMF hat diese Behandlung in seinem Schreiben vom 6. März 2025 bestätigt.
Die Freigrenze ist kein Freibetrag. Liegt der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) im Kalenderjahr bei maximal 1.000 Euro, ist er steuerfrei. Ab 1.001 Euro wird der gesamte Gewinn - also nicht nur der übersteigende Teil - versteuert. Verluste und Gewinne aus verschiedenen Kryptowerten werden addiert.
Das BMF sieht FIFO (First in, first out) für die Haltefrist-Bestimmung vor und die Durchschnittsmethode für die Bewertung der Anschaffungskosten. Diese hybride Methode ist konsistent pro Wallet oder Exchange anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 enthält die aktuelle Verwaltungsauffassung dazu.
Ja. Staking-Erträge sind bei Zufluss steuerpflichtig als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Bewertung erfolgt zum EUR-Marktwert bei Erhalt. Die empfangenen Token gelten ab diesem Zeitpunkt als angeschafft, und die Haltefrist läuft ab dann.