Staking vs. Lending in Österreich: Steuerlicher Unterschied bei Zufluss

Zuletzt aktualisiert: Juni 2026 · Quellen: BMF Kryptowährungen-Seite, EStR (Findok), Ökosoziale Steuerreform 2022 · Für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Personen

Staking und Lending in der Steuerübersicht. DYOR.tax kann Staking- und Lending-ähnliche Erträge anhand der hochgeladenen CSV-Daten vorklassifizieren. Die steuerliche Einordnung hängt jedoch von der konkreten Produktgestaltung und der Vollständigkeit der Daten ab.

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Die entscheidende Unterscheidung auf einen Blick

Aktivität Steuer bei Zufluss Anschaffungskosten Steuer beim Verkauf
Klassisches Staking Nein 0 EUR (null) 27,5 % auf vollen Erlös
Lending-Erträge Ja (27,5 %) EUR-Wert bei Zufluss 27,5 % auf Wertzuwachs nach Zufluss
Mining-Erträge Ja (27,5 % oder progressiv) EUR-Wert bei Zufluss 27,5 % auf Wertzuwachs nach Zufluss
Airdrops / Hard Forks Nein 0 EUR (null) 27,5 % auf vollen Erlös

Klassisches Staking: Nicht steuerpflichtig bei Zufluss

Für klassisches Staking sieht das österreichische Steuerrecht grundsätzlich keine Steuer im Erhaltszeitpunkt vor. Entscheidend ist dabei, ob es sich wirtschaftlich tatsächlich um Netzwerk-Staking handelt oder um eine Überlassung von Kryptowährungen an Dritte. Das BMF stuft klassisches Staking als Aktivität ein, bei der die eigene Kryptowährung für die Transaktionsvalidierung im Netzwerk eingesetzt wird - nicht als Kapitalüberlassung an Dritte.

Die Konsequenz für die Steuererklärung: Die empfangenen Staking-Token gehen mit Anschaffungskosten von null EUR in die Wallet ein. Beim späteren Verkauf ist der volle EUR-Erlös als steuerpflichtiger Gewinn anzusetzen - nicht nur der Wertzuwachs seit dem Erhalt. Der Sondersteuersatz von 27,5 % gilt.

Rechenbeispiel: Ein Anleger erhält 50 ETH als Staking-Reward (Anschaffungskosten null) und verkauft sie zwei Jahre später für 4.000 EUR/ETH. Steuerpflichtiger Gewinn: 50 x 4.000 = 200.000 EUR. Steuer: 200.000 x 27,5 % = 55.000 EUR. Eine Haltezeit spielt für Neuvermögen keine Rolle.

Achtung: Wann Staking-Produkte als Lending gelten

Das BMF hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass als "Staking" vermarktete Produkte steuerlich als Lending einzustufen sein können. Der Unterschied liegt im wirtschaftlichen Inhalt, nicht in der Bezeichnung des Produkts.

Typische Anzeichen für Lending-Charakter (steuerpflichtig bei Zufluss):

Typische Merkmale für klassisches Netzwerk-Staking (nicht steuerpflichtig bei Zufluss):

Lending-Erträge: Steuerpflichtig bei Zufluss

Erträge aus Lending - die wirtschaftliche Überlassung von Kryptowährungen gegen Zinsen - sind in Österreich bei Zufluss als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig. Der EUR-Marktwert der erhaltenen Token im Zuflusszeitpunkt gilt als steuerpflichtiges Einkommen. Gleichzeitig bildet dieser Wert die Anschaffungskosten für spätere Verkäufe.

Rechenbeispiel: Ein Anleger erhält Lending-Erträge im Wert von 500 EUR (5 ETH zu 100 EUR/ETH). Im Zuflussjahr sind 500 EUR steuerpflichtig (x 27,5 % = 137,50 EUR Steuer). Wenn er die 5 ETH später für 800 EUR verkauft, beträgt der Gewinn 800 - 500 = 300 EUR (x 27,5 % = 82,50 EUR).

Mining: Ebenfalls steuerpflichtig bei Zufluss

Mining-Erträge gelten nach österreichischem Recht als bei Zufluss steuerpflichtig. Wie bei Lending ist der EUR-Wert im Erhaltszeitpunkt als Einkünfte zu erfassen und gleichzeitig als Anschaffungskosten anzusetzen. Das BMF weist darauf hin, dass Mining, das über die private Vermögensverwaltung hinausgeht, als gewerbliche Tätigkeit eingestuft werden kann - in diesem Fall gelten andere Steuersätze.

Airdrops, Hard Forks und Bounties

Airdrops, Hard Forks und Bounties werden nach österreichischer Praxis wie klassisches Staking behandelt: nicht steuerpflichtig bei Erhalt, Anschaffungskosten null. Beim späteren Verkauf ist der volle EUR-Erlös steuerpflichtig. Das gilt nach der Verwaltungspraxis, sofern kein konkretes Leistungsverhältnis zugrunde liegt. Bounties, die als direkte Vergütung für eine Dienstleistung gezahlt werden, könnten anders einzustufen sein - im Zweifel Wirtschaftstreuhänder fragen.

Wie unterscheidet sich Österreich von Deutschland und Italien?

Deutschland: Staking-Erträge sind bei Zufluss als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig. In Österreich hingegen nicht. Das ist einer der größten praktischen Unterschiede für Anleger mit substanziellen Staking-Positionen.

Italien: Staking-Erträge gelten bei Zufluss als steuerpflichtig und werden mit 26 % (nach der Reform ab 2026 mit 33 %) erfasst. Österreich ist somit deutlich günstiger für Staker - jedenfalls bis zum Verkauf, wo dann der volle Erlös anfällt.

Plattform-Beispiele in Österreich

Die folgenden Beispiele sind keine verbindliche Produktklassifikation. Plattformbedingungen können sich ändern; maßgeblich ist immer, ob wirtschaftlich eigene Netzwerkvalidierung oder eine Überlassung von Kryptowährungen an Dritte vorliegt. Für deinen konkreten Fall wende dich an einen Wirtschaftstreuhänder oder Steuerberater.

Produkt Einordnung (Tendenz) Begründung
Kraken On-Chain Staking (ETH, SOL) Tendenz: Staking (nicht bei Zufluss) Netzwerkvalidierung, kein Zinssatz garantiert
Binance Simple Earn Flexible/Locked Tendenz: Lending (bei Zufluss steuerpflichtig) Überlassung an Binance, feste/variable Rendite
Binance Launchpool Produktabhängig Häufig lending- oder reward-ähnlicher Charakter; konkrete Nutzungsbedingungen prüfen
Coinbase Earn (USDC-Erträge) Tendenz: Lending (bei Zufluss steuerpflichtig) Zinszahlung für Kapitalüberlassung
Phantom-Wallet SOL-Staking (on-chain) Tendenz: Staking (nicht bei Zufluss) Validierung über eigene Delegation, Netzwerkebene
Bitpanda Savings / Earn Unklar - je nach Produktvariante Wirtschaftstreuhänder konsultieren

Auswirkungen auf Beilage E1kv und FinanzOnline

Klassische Staking-Rewards sind nicht im Zuflussjahr als laufende Einkünfte zu erklären. Beim späteren Verkauf der erhaltenen Einheiten ist der Veräußerungsgewinn - aufgrund der Anschaffungskosten von null EUR in voller Höhe steuerlich relevant - in der Beilage E1kv anzugeben, sofern kein KESt-Abzug mit Endbesteuerungswirkung durch einen inländischen Dienstleister erfolgt ist. Lending-Erträge sind hingegen bereits im Zuflussjahr als laufende Einkünfte in der E1kv zu erfassen.

Inländische Dienstleister (wie Bitpanda) können KESt direkt einbehalten und abführen. In diesem Fall ist die Steuer für diese Transaktionen bereits erledigt, ohne dass du die Erträge selbst in der Steuererklärung angeben musst - prüfe aber dein Konto auf entsprechende KESt-Ausweise.

Die Einordnung von Krypto-Börsen- und Plattformprodukten als Staking oder Lending kann sich je nach Produktgestaltung ändern und ist in Einzelfällen rechtlich unsicher. Für verbindliche Auskünfte wende dich an einen Wirtschaftstreuhänder oder Steuerberater in Österreich.

Häufige Fehler und Grenzfälle

Häufiger Fehler: Produktname als Entscheidungskriterium. Ein Produkt heißt "Staking", aber der CSV-Export zeigt eine feste Zinsrate oder "Earn"-Erträge. Das spricht eher für Lending-Charakter. Für die Einordnung zählt der wirtschaftliche Inhalt - nicht der Produktname.

Grenzfall: Liquidity-Pool-Erträge und DeFi-Yield. Erträge aus Liquiditätspools und DeFi-Protokollen fallen nach der österreichischen Verwaltungspraxis in der Regel als laufende Einkünfte an - nicht als klassisches Staking. Die Einordnung hängt jedoch von der konkreten Protokollgestaltung ab.

Unsicherer Fall: Gestaktes LST (Liquid Staking Token). Wer ETH über Lido (stETH) oder ähnliche Protokolle stakt, erhält einen Token, der den gestakten Betrag repräsentiert. Ob die Umwandlung von ETH in stETH als Tausch gilt oder nicht, ist nach österreichischer Verwaltungspraxis nicht abschließend geklärt. Wirtschaftstreuhänder oder Steuerberater einschalten.

Weiterführende Seiten

Häufige Fragen zu Staking und Lending in Österreich

Klassisches Staking ist in Österreich im Erhaltszeitpunkt nicht steuerpflichtig. Die erhaltenen Token gehen mit Anschaffungskosten von null in die Wallet ein. Steuer entsteht erst beim späteren Verkauf, und zwar auf den vollen EUR-Erlös mit dem Sondersteuersatz von 27,5 %. Bitte prüfe mit einem Wirtschaftstreuhänder, ob dein konkretes Staking-Produkt als klassisches Staking oder als Lending eingestuft wird.

Staking: nicht steuerpflichtig bei Zufluss, Basis null, voller Erlös beim Verkauf steuerpflichtig. Lending: steuerpflichtig bei Zufluss (EUR-Wert = Basis), beim Verkauf nur noch der Wertzuwachs nach Zufluss steuerpflichtig. Das BMF hat klargestellt, dass als Staking vermarktete Produkte mit Lending-Charakter als Lending einzustufen sind.

Bei Binance Simple Earn spricht je nach Produktvariante regelmäßig viel für einen Lending-Charakter, wenn Coins an die Krypto-Börse überlassen werden und Erträge aus dieser Überlassung entstehen. Die konkrete steuerliche Einordnung hängt von den jeweiligen Nutzungsbedingungen und der tatsächlichen Produktgestaltung ab; der EUR-Wert bei Gutschrift gilt bei Lending-Einordnung als Einkünfte und gleichzeitig als Anschaffungskosten. Für eine verbindliche Einordnung wende dich an einen Wirtschaftstreuhänder oder Steuerberater.

Airdrops und Hard Forks sind nach österreichischer Praxis wie Staking-Erträge zu behandeln: nicht steuerpflichtig bei Erhalt, Anschaffungskosten null. Beim späteren Verkauf ist der volle EUR-Erlös mit 27,5 % steuerpflichtig. Das gilt, sofern dem Airdrop kein konkretes Leistungsverhältnis zugrunde liegt.

Solana-Staking über Phantom (Delegation an einen Validator auf Netzwerkebene) hat klassischen Staking-Charakter: Die eigene Krypto bleibt dem Anleger wirtschaftlich zugeordnet und wird für die Netzwerkvalidierung eingesetzt. In der österreichischen Praxis spricht viel dafür, diese Erträge nicht im Erhaltszeitpunkt zu versteuern. Anschaffungskosten sind null. Für eine verbindliche Einordnung wende dich an einen Wirtschaftstreuhänder.