Altvermögen und Neuvermögen bei Krypto in Österreich
Zuletzt aktualisiert: Juni 2026 · Quellen: BMF Kryptowährungen-Seite, EStR (Findok), § 124b EStG, KryptowährungsVO · Für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Personen
Altvermögen und Neuvermögen sauber trennen. DYOR.tax ordnet deine Einheiten anhand des Anschaffungsdatums dem Altbestand (bis 28. Feber 2021) oder dem Neubestand zu und fasst die beiden nicht in einem gemeinsamen Durchschnitt zusammen. Voraussetzung ist ein vollständiger Transaktionsverlauf.
Zum Rechner →Die Unterscheidung zwischen Altvermögen und Neuvermögen ist der wichtigste österreichische Sonderfall in der Krypto-Besteuerung - und der häufigste Grund für Fehler. Sie entscheidet darüber, ob ein Verkauf steuerfrei ist oder mit 27,5 % besteuert wird. Dieser Leitfaden erklärt die Trennlinie, die getrennten Bestände und die Reihenfolge bei Teilverkäufen.
Der Stichtag: 28. Feber 2021
Mit der Ökosozialen Steuerreform 2022 wurden erstmals ausdrückliche Krypto-Regeln eingeführt. Nach § 124b EStG gelten diese Regeln erstmals für Kryptowährungen, die nach dem 28. Feber 2021 angeschafft wurden. Daraus ergibt sich die Trennlinie:
- Anschaffung bis einschließlich 28. Feber 2021 → Altvermögen (altes Spekulationsregime)
- Anschaffung ab dem 1. März 2021 → Neuvermögen (Sondersteuersatz 27,5 %)
Stichtag ist der 28. Feber 2021 (28. Februar 2021). Maßgeblich ist allein das Anschaffungsdatum der jeweiligen Einheiten, nicht der Verkaufszeitpunkt.
Was ist Altvermögen?
Altvermögen sind Kryptowährungen, die bis einschließlich 28. Feber 2021 angeschafft wurden. Sie folgen weiterhin dem alten Spekulationsregime: Ein Verkauf nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist kann steuerfrei sein. Da Altvermögen definitionsgemäß bis 28. Feber 2021 erworben wurde, ist die Jahresfrist im Jahr 2026 längst abgelaufen - der Verkauf von echtem Altbestand ist daher in der Regel steuerfrei.
Die entscheidende Voraussetzung ist der Nachweis des Anschaffungsdatums. Wer den frühen Kaufzeitpunkt nicht belegen kann, kann den Altvermögensstatus in der Praxis nicht geltend machen. Werden mit Altvermögen nach der Reform neue Einheiten erzeugt - etwa Staking-Rewards, Airdrops oder Hard Forks -, gelten diese neu erhaltenen Einheiten als Neuvermögen, auch wenn der zugrunde liegende Bestand Altvermögen ist.
Was ist Neuvermögen?
Neuvermögen sind Kryptowährungen, die ab dem 1. März 2021 angeschafft wurden. Sie unterliegen dem Sondersteuersatz von 27,5 % auf realisierte Gewinne - und zwar ohne Haltefristbefreiung. Anders als beim Altvermögen wird ein Gewinn auch dann mit 27,5 % besteuert, wenn die Einheiten mehrere Jahre gehalten wurden. Die Haltedauer ändert den Steuersatz nicht.
Für Neuvermögen gilt als Methode für die Anschaffungskosten der gleitende Durchschnittspreis je Kryptowährungsadresse in EUR. Steuerneutrale Krypto-zu-Krypto-Tausche (§ 27b EStG) lassen den Neuvermögensstatus unberührt - die übertragenen Anschaffungskosten bleiben erhalten.
Wie wird die Unterscheidung technisch gehandhabt?
Der zentrale Punkt: Altbestand und Neubestand werden getrennt geführt. Der gleitende Durchschnittspreis nach der KryptowährungsVO erfasst nur das Neuvermögen derselben Kryptowährung auf derselben Kryptowährungsadresse. Altvermögen wird davon nicht erfasst und nicht mit Neuvermögen in einem gemeinsamen Durchschnitt zusammengefasst.
Das ist logisch zwingend: Würde man den steuerfreien Altbestand mit dem steuerpflichtigen Neubestand in einen Durchschnitt mischen, ginge die unterschiedliche steuerliche Behandlung verloren. Deshalb gilt: ein getrennter Bestand für Altvermögen, ein separater gleitender Durchschnitt für Neuvermögen - jeweils je Kryptowährung und je Adresse. Wie der gleitende Durchschnittspreis für das Neuvermögen im Detail funktioniert, ist auf der Seite zum gleitenden Durchschnittspreis erklärt.
Rechenbeispiel: Altbestand und Neubestand
Angenommen, du hältst 1 BTC, der aus zwei Käufen besteht - einem Altbestand und einem Neubestand:
| Tranche | Kaufdatum | Menge | Anschaffungskosten | Einordnung |
|---|---|---|---|---|
| Altbestand | 10. Jänner 2021 | 0,5 BTC | 15.000 EUR (30.000 EUR/BTC) | Altvermögen |
| Neubestand | 10. Jänner 2024 | 0,5 BTC | 20.000 EUR (40.000 EUR/BTC) | Neuvermögen |
Jetzt verkaufst du im Jahr 2026 0,5 BTC zu 60.000 EUR/BTC (Erlös 30.000 EUR). Das steuerliche Ergebnis hängt davon ab, welche Tranche als veräußert gilt:
- Gilt der Altbestand als verkauft: Altvermögen, vor dem 28. Feber 2021 erworben, Jahresfrist abgelaufen → steuerfrei. Steuer: 0 EUR.
- Gilt der Neubestand als verkauft: Gewinn 30.000 - 20.000 = 10.000 EUR → 10.000 x 27,5 % = 2.750 EUR Steuer.
Der Unterschied von 0 gegenüber 2.750 EUR zeigt, warum die Trennung wichtig ist. Würde man beide Tranchen fälschlich in einem Durchschnitt zusammenfassen (Mischkurs 35.000 EUR/BTC), ginge die Steuerfreiheit des Altbestands verloren.
Was passiert bei Teilverkäufen?
Befinden sich Altbestand und Neubestand derselben Kryptowährung auf derselben Kryptowährungsadresse bzw. Wallet, kann der Steuerpflichtige nach der KryptowährungsVO grundsätzlich wählen, welche Einheiten zuerst veräußert oder übertragen werden. Dieses Wahlrecht kann auch dem Abzugsverpflichteten übertragen werden. Wird keine Auswahl getroffen, gilt im Zweifel die früher erworbene Einheit als zuerst veräußert. Befinden sich zusätzlich Einheiten mit pauschal angesetzten Anschaffungskosten gemäß § 93 Abs. 4a Z 2 EStG im Bestand, kann diese Reihenfolge abweichen.
Praktisch ist das oft günstig: Wer gezielt den steuerfreien Altbestand zuerst veräußert, kann die Steuerlast senken. Die genaue Zuordnung und die Ausübung des Wahlrechts solltest du mit einem Wirtschaftstreuhänder abstimmen.
Transfers zwischen Wallets
Der Transfer von Kryptowährungen zwischen deinen eigenen Wallets ist keine Veräußerung und löst keine Steuer aus. Wichtig für die Alt/Neu-Frage: Anschaffungsdatum und Anschaffungskosten folgen dem Token. Verschiebst du Altvermögen von einer Krypto-Börse auf eine Hardware-Wallet, bleibt es Altvermögen - der Status hängt am ursprünglichen Kaufzeitpunkt, nicht am Eingangsdatum in der neuen Wallet.
Daraus folgt eine praktische Pflicht: Du musst das ursprüngliche Anschaffungsdatum dokumentieren. Die Transaktionshistorie der Empfänger-Wallet zeigt nur den Eingang an einem späteren Datum und weist den Altvermögensstatus allein nicht aus. Bewahre daher die Kaufbelege und Exporte der ursprünglichen Krypto-Börse auf - nach § 132 BAO gilt eine Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren. Praktisch sollten Nachweise für Altvermögen so lange aufbewahrt werden, wie der Altbestand steuerlich relevant ist - auch wenn die allgemeine Aufbewahrungsfrist bereits abgelaufen sein sollte.
Grenzfall: Tausch oder Token-Merge von Altvermögen
Bei Neuvermögen ist der Tausch einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung nach § 27b EStG grundsätzlich nicht steuerpflichtig; die Anschaffungskosten werden übertragen. Bei Altvermögen ist Vorsicht geboten: Wird vor dem 1. März 2021 angeschaffte Kryptowährung in eine andere Kryptowährung getauscht oder im Rahmen eines Token-Merge ersetzt, kann dies als Veräußerung des Altbestands und Neuanschaffung der erhaltenen Kryptowährung gelten. Die erhaltene Kryptowährung ist dann grundsätzlich Neuvermögen. Ist die alte Spekulationsfrist bereits abgelaufen, kann die Veräußerung des Altbestands zwar steuerfrei sein, der neue Token startet aber steuerlich neu.
Häufige Fehler
Unvollständige Transaktionshistorie. Der häufigste Fehler ist, nur das aktuelle Steuerjahr oder nur einen Teil der Käufe hochzuladen. Ohne den Nachweis des frühen Anschaffungsdatums lässt sich der Altvermögensstatus nicht belegen, und die Einheiten werden konservativ wie Neuvermögen behandelt - mit 27,5 % statt steuerfrei. Lade immer den vollständigen Verlauf bis zum ursprünglichen Kauf hoch.
Falsche Datumsgrenze. Die Trennlinie ist der 28. Feber 2021, nicht das Jahresende 2021 oder ein anderes Datum. Altvermögen ist alles bis einschließlich 28. Feber 2021, Neuvermögen alles ab dem 1. März 2021. "Feber" und "Februar" bezeichnen denselben Monat.
Vermischung von Altbestand und Neubestand. Altvermögen und Neuvermögen dürfen nicht in einem gemeinsamen gleitenden Durchschnitt zusammengefasst werden. Wer das tut, vermischt den steuerfreien Altbestand mit dem steuerpflichtigen Neubestand und rechnet falsch.
Annahme einer Haltefristbefreiung für Neuvermögen. Für Neuvermögen gibt es keine Steuerfreiheit nach einem Jahr. Wer ab dem 1. März 2021 gekauft hat, zahlt beim Verkauf 27,5 % - unabhängig von der Haltedauer.
Dieser Leitfaden gibt einen allgemeinen Überblick auf Basis der österreichischen Verwaltungspraxis und der EStR. Er stellt keine Steuerberatung dar. Die Zuordnung von Alt- und Neubestand, die Veräußerungsreihenfolge und etwaige Zuordnungswahlrechte solltest du im Einzelfall mit einem Wirtschaftstreuhänder oder Steuerberater in Österreich abklären.
Weiterführende Seiten
- Krypto-Steuer Österreich: der große Leitfaden
- Gleitender Durchschnittspreis: Kostenbasis in Österreich berechnen
- Staking vs. Lending: Unterschied bei Zufluss erklärt
- Bitpanda Steuerrechner Österreich
- Kraken Steuerrechner Österreich
Häufige Fragen zu Altvermögen und Neuvermögen
Der 28. Feber 2021 ist die Trennlinie zwischen Altvermögen und Neuvermögen. Bis einschließlich 28. Feber 2021 angeschaffte Kryptowährungen sind Altvermögen und folgen dem alten Spekulationsregime. Ab dem 1. März 2021 angeschaffte Kryptowährungen sind Neuvermögen und werden mit 27,5 % besteuert. "Feber" ist die österreichische Schreibweise für Februar - es ist dasselbe Datum.
Altvermögen folgt dem alten Spekulationsregime: Ein Verkauf nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist kann steuerfrei sein. Da Altvermögen bis 28. Feber 2021 angeschafft wurde, ist die Jahresfrist im Jahr 2026 längst abgelaufen, weshalb ein Verkauf in der Regel steuerfrei ist. Voraussetzung ist der Nachweis des Anschaffungsdatums. Nach der Reform erzeugte Einheiten (z. B. Staking-Rewards) gelten als Neuvermögen.
Maßgeblich ist allein das Anschaffungsdatum. Einheiten bis einschließlich 28. Feber 2021 sind Altvermögen, Einheiten ab dem 1. März 2021 sind Neuvermögen. Entscheidend ist eine lückenlose Transaktionshistorie mit Kaufdaten. Ohne Nachweis des frühen Anschaffungsdatums werden Einheiten konservativ wie Neuvermögen behandelt.
Nein. Der gleitende Durchschnittspreis erfasst Neuvermögen derselben Kryptowährung auf derselben Adresse. Altvermögen wird davon getrennt geführt und nicht mit Neuvermögen in einem gemeinsamen Durchschnitt zusammengefasst. Andernfalls würde der steuerfreie Altbestand mit dem steuerpflichtigen Neubestand vermischt.
Bei Altbestand und Neubestand derselben Kryptowährung auf derselben Adresse kann der Steuerpflichtige nach der KryptowährungsVO grundsätzlich wählen, welche Einheiten zuerst veräußert werden; dieses Wahlrecht kann auch dem Abzugsverpflichteten übertragen werden. Wird keine Auswahl getroffen, gilt im Zweifel die früher erworbene Einheit als zuerst veräußert. Bei zusätzlich pauschal angesetzten Anschaffungskosten (§ 93 Abs. 4a Z 2 EStG) kann die Reihenfolge abweichen. Die Ausübung des Wahlrechts solltest du mit einem Wirtschaftstreuhänder abstimmen.
Ja. Der Transfer zwischen deinen eigenen Wallets ist keine Veräußerung. Anschaffungsdatum und Anschaffungskosten folgen dem Token, daher bleibt Altvermögen nach einem Transfer Altvermögen. Wichtig ist, dass du das ursprüngliche Anschaffungsdatum dokumentierst, denn die Historie der Empfänger-Wallet weist den Altvermögensstatus allein nicht aus.