Bitpanda und das österreichische Steuerrecht
Bitpanda wurde 2014 in Wien gegründet und hat sich zur größten österreichischen Krypto-Plattform entwickelt. Seit dem 1. März 2022 gilt für Kryptowährungen, die nach dem 28. Feber 2021 erworben wurden (Neuvermögen), ein einheitlicher Sondersteuersatz von 27,5 % (Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 27 EStG). Ein entscheidender Unterschied zu Deutschland: Krypto-zu-Krypto-Tausche sind in Österreich grundsätzlich nicht steuerpflichtig, sofern beide Seiten qualifizierende Kryptowährungen nach § 27b EStG sind.
Was ist ein steuerpflichtiges Ereignis bei Bitpanda?
- Steuerpflichtig: Verkauf von Kryptowährungen gegen Euro oder eine andere Fiat-Währung, Zahlung mit Krypto für Waren oder Dienstleistungen, Tausch in Vermögenswerte, die keine qualifizierenden Kryptowerte (§ 27b EStG) sind.
- Nicht steuerpflichtig: Krypto-zu-Krypto-Tausch zwischen qualifizierenden Kryptowährungen, zum Beispiel BTC gegen ETH oder USDT gegen SOL. Die Anschaffungskosten des abgegebenen Tokens gehen auf den erhaltenen über.
- Nicht steuerpflichtig bei Zufluss: Klassische Staking-Erträge. Diese erhalten Anschaffungskosten von null; beim späteren Verkauf wird der volle Erlös mit 27,5 % versteuert.
- Steuerpflichtig bei Zufluss: Erträge aus Lending und Produkten mit Lending-Charakter (Bitpanda Earn). Der EUR-Wert bei Zufluss ist Einkünfte und gleichzeitig Anschaffungskosten.
Kostenbasis: Gleitender Durchschnittspreis, wallet-weise
Im Gegensatz zu Deutschland (FIFO) gilt in Österreich der gleitende Durchschnittspreis (moving average) als Kostenbasis-Methode. Dieser wird wallet-weise in EUR berechnet: Kauft man 0,1 BTC zu 30.000 € und später weitere 0,1 BTC zu 50.000 €, ergibt sich ein Durchschnittspreis von 40.000 € pro BTC für die gesamte Position in diesem Wallet. Bei jedem weiteren Zukauf wird der Durchschnittspreis neu berechnet. FIFO gilt nach EStR als Fallback. LIFO ist in den österreichischen Steuergrundlagen nicht vorgesehen.
Die Methode gilt für Neuvermögen. Für Altvermögen muss separat Buch geführt werden, da unterschiedliche Steuerregeln gelten.
Altvermögen und Neuvermögen: Stichtag 28. Feber 2021
Da Bitpanda eine der ersten österreichischen Krypto-Plattformen war, haben viele Nutzerinnen und Nutzer seit 2016 oder 2017 Bestände aufgebaut. Dabei gilt:
- Altvermögen (erworben am oder vor dem 28. Feber 2021): Die alte Spekulationsfrist gilt noch. Ein Verkauf nach mehr als einem Jahr Haltedauer kann steuerfrei sein. Freigrenze 440 € pro Steuerjahr für Spekulationseinkünfte.
- Neuvermögen (erworben nach dem 28. Feber 2021): Sondersteuersatz 27,5 %, ohne Haltefristbefreiung, unabhängig von der Haltedauer.
Eine klare Trennung beider Kategorien ist Voraussetzung für eine korrekte Steuerberechnung. Der gleitende Durchschnittspreis wird für jede Kategorie separat geführt.
Bitpanda Earn: Staking oder Lending?
Bitpanda bietet verschiedene Earn-Produkte an, und die steuerliche Einordnung hängt vom wirtschaftlichen Inhalt ab:
- Produkte, bei denen Kryptowährungen wirtschaftlich verliehen werden (Lending-Charakter): Erträge sind bei Zufluss steuerpflichtig. Der EUR-Wert im Zuflusszeitpunkt gilt als Einkünfte aus Kapitalvermögen und gleichzeitig als Anschaffungskosten der erhaltenen Token.
- Klassisches Staking (Validierungsleistung): Erträge sind im Erhaltszeitpunkt nicht steuerpflichtig. Die erhaltenen Einheiten erhalten Anschaffungskosten von null; beim späteren Verkauf wird der volle Erlös mit 27,5 % versteuert.
Ob ein konkretes Bitpanda-Earn-Produkt als Staking oder Lending einzustufen ist, richtet sich nach dem wirtschaftlichen Inhalt und den BMF-Auslegungsregeln. Bitte kläre die Einordnung mit einem Steuerberater oder Wirtschaftstreuhänder.
Bitpanda und die KESt-Pflicht seit 1. Jänner 2024
Bitpanda ist als österreichischer Dienstleister mit Sitz in Wien reguliert und unterliegt seit dem 31. Dezember 2023 den Pflichten inländischer Krypto-Serviceanbieter bezüglich des KESt-Abzugs (Kapitalertragsteuer, 27,5 %) für qualifizierte Neuvermögen-Transaktionen. Das bedeutet: Bitpanda kann die KESt ähnlich wie eine Bank bei Wertpapierdepots direkt einbehalten und an das Finanzamt Österreich abführen.
Prüfe in deinem Bitpanda-Konto unter Berichte (Reports), ob KESt-Abzüge ausgewiesen sind. Wenn ja, ist die Steuer für diese Transaktionen bereits abgeführt, und eine gesonderte Deklaration über die E1kv ist nicht mehr zwingend erforderlich (die Veranlagungsoption über die E1 bleibt bestehen). Wenn kein KESt-Abzug ausgewiesen ist, sind die Krypto-Einkünfte selbst zu deklarieren.
So exportierst du deinen Bitpanda-Transaktionsverlauf
Für die Steuerberechnung - insbesondere für den gleitenden Durchschnittspreis - benötigst du den vollständigen Transaktionsverlauf seit Kontoeröffnung:
- Melde dich bei bitpanda.com an.
- Klicke auf dein Profilbild oder den Kontonamen (oben rechts).
- Wähle Berichte (Reports) oder Transaktionshistorie.
- Wähle den Exporttyp (alle Transaktionen) und den Zeitraum: Kontoeröffnung bis heute.
- Lade die CSV-Datei herunter.
Wichtig: Lade immer den vollständigen Verlauf seit Kontoeröffnung hoch - nicht nur das aktuelle Steuerjahr. Der gleitende Durchschnittspreis kann nur korrekt berechnet werden, wenn alle historischen Käufe bekannt sind.
Wo deklariere ich Bitpanda-Einkünfte in Österreich?
Krypto-Einkünfte aus Bitpanda, die nicht durch KESt-Abzug abgegolten sind, sind in der Einkommensteuererklärung zu deklarieren:
- E1 (Einkommensteuererklärung) mit Beilage E1kv (Einkünfte aus Kapitalvermögen)
- Eingereicht über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at)
- Abgabefrist: in der Regel 30. Juni des Folgejahres bei elektronischer Einreichung über FinanzOnline; 30. April bei Papierform. Mit Steuerberater kann eine längere Frist gelten.
Neben der laufenden Steuererklärung ist ab dem Steuerjahr 2026 das Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG) relevant. In Österreich tätige Krypto-Serviceanbieter müssen aggregierte Nutzerdaten jährlich melden. Die erste Meldung für das Kalenderjahr 2026 ist bis 31. Juli 2027 fällig. Ab 2027 können gemeldete Plattformdaten stärker mit eigenen Aufzeichnungen abgeglichen werden.
Die häufigsten Fehler bei Bitpanda-Steuern in Österreich
- Krypto-zu-Krypto-Tausch als steuerpflichtig werten: Im Gegensatz zu Deutschland ist ein Tausch zwischen zwei qualifizierenden Kryptowährungen in Österreich kein steuerpflichtiges Ereignis. Wer diesen Fehler macht, zahlt Steuer auf Vorgänge, die steuerneutral sind.
- FIFO statt gleitender Durchschnittspreis: Österreich sieht den gleitenden Durchschnittspreis vor. Ein FIFO-Ansatz kann die Steuerlast falsch berechnen, weil er einen anderen Einstandspreis ermittelt.
- Altvermögen und Neuvermögen vermischen: Wer Bitcoin aus 2018 und 2022 im Portfolio hält, muss zwischen Altvermögen (Spekulationsfrist möglich) und Neuvermögen (27,5 %, keine Befreiung) unterscheiden. Ohne klare Trennung ist weder der Durchschnittspreis noch die allfällige Steuerfreiheit korrekt berechenbar.
- Earn-Erträge falsch einordnen: Staking-Erträge und Lending-Erträge werden steuerlich unterschiedlich behandelt. Staking ist nicht steuerpflichtig bei Zufluss (Basis = null); Lending ist bei Zufluss steuerpflichtig (Basis = EUR-Wert bei Zufluss).