Krypto-Steuern Deutschland 2025
Letzte Aktualisierung: April 2026 · Quellen: BMF-Schreiben vom 6. März 2025, BFH IX R 3/22 (14. Feb 2023), KStTG (22. Dez. 2025) · Für in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen
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Zum Rechner →Wie werden Kryptowährungen in Deutschland besteuert?
Kryptowährungen - Bitcoin, Ethereum, Solana und alle anderen Token - gelten nach deutschem Steuerrecht als "andere Wirtschaftsgüter" im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Gewinne aus ihrer Veräußerung fallen damit unter die Regeln für private Veräußerungsgeschäfte. Das Bundesfinanzhof-Urteil IX R 3/22 vom 14. Februar 2023 hat diese Einordnung höchstrichterlich bestätigt.
Was das konkret bedeutet: Auf Gewinne aus Krypto-Verkäufen oder -Tauschen innerhalb der 1-Jahres-Haltefrist zahlt man den persönlichen Einkommensteuersatz von 14 bis 45%, zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag. Es gibt keinen pauschalen Kapitalertragsteuersatz (Abgeltungsteuer von 25%) wie bei Aktien oder Zinsen. Krypto-Gewinne erhöhen das gesamte zu versteuernde Einkommen - sie werden dem Arbeitslohn oder anderen Einkünften hinzugerechnet.
Nach Ablauf der 1-Jahres-Haltefrist sind Gewinne für Privatanleger in der Regel steuerfrei. Das ist das wichtigste Steuerprivileg, das das deutsche Steuerrecht für Kryptowerte bietet.
Die 1-Jahres-Haltefrist: Dein wichtigstes Steuer-Werkzeug
Die 1-Jahres-Haltefrist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist das zentrale Instrument der deutschen Krypto-Besteuerung. Hältst du Kryptowährungen länger als ein Jahr und veräußerst sie anschließend, ist der Gewinn für Privatanleger in der Regel steuerfrei - unabhängig von der Höhe.
Wann beginnt und endet die Haltefrist?
Die Haltefrist beginnt mit dem Anschaffungszeitpunkt - also dem Tag des Kaufs oder Erhalts - und endet mit dem Veräußerungszeitpunkt. Entscheidend ist der Zeitstempel der Transaktion, nicht das Datum der Abrechnung oder Gutschrift.
Wichtig: Jeder Tausch von Kryptowerten gilt nach BMF-Auffassung als Veräußerung des abgegebenen Tokens und gleichzeitig als Neuanschaffung des erhaltenen Tokens. Das betrifft:
- Krypto-zu-Krypto-Tausche (z. B. BTC gegen ETH)
- Stablecoin-Tausche (z. B. BTC gegen USDT oder USDC)
- DeFi-Interaktionen, bei denen Token getauscht werden (z. B. LP-Token-Einzahlung, Wrapping, Bridging mit Token-Austausch)
- Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen mit Krypto
Die Haltefrist des neuen Tokens beginnt beim Tausch bei null. Die Haltefrist des abgegebenen Tokens - und damit die Frage der Steuerpflicht - wird anhand des ursprünglichen Anschaffungsdatums berechnet.
Die 10-Jahres-Verlängerungsregel gilt nicht
Das BMF hat in seinem Schreiben vom 6. März 2025 klargestellt: Die 10-Jahres-Verlängerungsregel des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG - die bei Wirtschaftsgütern greift, die "als Einkunftsquelle genutzt" wurden - gilt für typische Currency- und Payment-Token nicht. Es bleibt auch bei gestakten Token bei der 1-Jahres-Haltefrist. Diese Klarstellung beseitigt eine erhebliche Unsicherheit der Vorjahre.
Zwei Beispiele zur Verdeutlichung
Beispiel 1 - steuerfrei: Du kaufst 1 BTC im Januar 2024 für 35.000 Euro. Im Februar 2025 verkaufst du den BTC für 45.000 Euro. Die Haltefrist beträgt mehr als ein Jahr. Der Gewinn von 10.000 Euro ist steuerfrei.
Beispiel 2 - steuerpflichtig: Du kaufst 1 BTC im Januar 2025 für 80.000 Euro. Im November 2025 verkaufst du den BTC für 90.000 Euro. Die Haltefrist beträgt 10 Monate - weniger als ein Jahr. Der Gewinn von 10.000 Euro ist steuerpflichtig, weil die 1.000-Euro-Freigrenze überschritten ist.
Die 1.000-Euro-Freigrenze
Freigrenze - nicht Freibetrag: ein wichtiger Unterschied
Die 1.000-Euro-Grenze für private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Der Unterschied ist erheblich:
- Freigrenze: Liegt der Gesamtgewinn aus allen § 23 EStG-Geschäften im Kalenderjahr bei maximal 1.000 Euro, ist der gesamte Betrag steuerfrei.
- Ab 1.001 Euro: Wird die Freigrenze auch nur um einen Euro überschritten, wird der gesamte Gewinn versteuert - nicht nur der Teil über 1.000 Euro.
- Zum Vergleich - Freibetrag: Ein Freibetrag (wie der Sparerpauschbetrag bei Aktien und Zinsen) stellt nur den Betrag bis zur Grenze frei; alles darüber bleibt steuerpflichtig.
Die Freigrenze gilt für alle § 23 EStG-Geschäfte zusammengenommen. Wer also Krypto und andere "andere Wirtschaftsgüter" (z. B. Gold, Fremdwährungen) veräußert, muss die Gewinne und Verluste aus allen diesen Geschäften saldieren. Verluste mindern den Gesamtgewinn für die Freigrenzberechnung.
Strategische Überlegungen zur Freigrenze
Wer Gewinne innerhalb der Haltefrist realisiert, sollte darauf achten, den Gesamtgewinn aus allen § 23 EStG-Geschäften im selben Kalenderjahr unter 1.000 Euro zu halten - oder die Haltefrist von mehr als einem Jahr abzuwarten und steuerfrei zu veräußern. Verluste aus anderen § 23 EStG-Geschäften können Gewinne reduzieren und helfen, unter der Freigrenze zu bleiben.
Welche Transaktionen sind steuerpflichtig?
Steuerpflichtige Ereignisse (innerhalb der 1-Jahres-Haltefrist)
- Verkauf von Kryptowährungen gegen Euro oder andere Fiat-Währungen
- Tausch gegen andere Kryptowährungen, einschließlich Stablecoins (z. B. USDT, USDC, DAI)
- Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen mit Kryptowährungen
- DeFi-Interaktionen mit Token-Tausch: LP-Token-Einzahlung, Wrapping (z. B. ETH zu WETH), Bridging mit Token-Austausch
Steuerfreie Ereignisse
- Bloßes Halten von Kryptowährungen ohne Veräußerung
- Verkauf oder Tausch nach Ablauf der 1-Jahres-Haltefrist
- Übertragungen zwischen eigenen Wallets und Exchanges, ohne dass ein Eigentümerwechsel stattfindet
Depots und Auszahlungen zwischen eigenen Wallets sind keine Veräußerungen und lösen keinen steuerlichen Vorgang aus. Entscheidend ist, dass kein Eigentümerwechsel stattfindet - die Token bleiben wirtschaftlich dem gleichen Steuerpflichtigen zuzurechnen.
Berechnung: FIFO und Durchschnittsmethode
Der BMF-Hybridansatz
Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 schreibt einen hybriden Ansatz vor, der zwei verschiedene Methoden für zwei verschiedene Zwecke kombiniert:
- FIFO (First in, first out) für die Haltefristbestimmung: Die zuerst angeschafften Einheiten einer Kryptowährung gelten als zuerst veräußert. Wer also in mehreren Tranchen kauft, gilt als würde er die ältesten Bestände zuerst verkaufen.
- Durchschnittsmethode (Durchschnittskostenmethode) für die Bewertung der Anschaffungskosten: Die Anschaffungskosten der veräußerten Einheiten werden als gewichteter Durchschnitt aller noch gehaltenen Einheiten berechnet.
Diese Methoden sind konsistent pro Wallet und Exchange anzuwenden. Eine Vermischung - etwa FIFO auf einer Exchange und eine andere Methode auf einer Wallet - ist nicht zulässig.
EUR-Bewertung
Für die Bewertung in Euro ist der Zeitstempelkurs der jeweiligen Handelsbörse bevorzugt. Ein dokumentierter Tagesdurchschnittskurs wird vom Finanzamt akzeptiert, sofern er konsistent angewendet wird. Kurs und Quelle müssen dokumentiert und nachvollziehbar sein.
Beispielrechnung
Szenario 1 - steuerfrei durch Haltefrist:
- Kauf 1: 0,5 BTC am 01.03.2024 für 15.000 Euro (Kurs: 30.000 Euro/BTC)
- Kauf 2: 0,5 BTC am 01.09.2024 für 25.000 Euro (Kurs: 50.000 Euro/BTC)
- Verkauf: 0,3 BTC am 01.04.2025 für 21.000 Euro (Kurs: 70.000 Euro/BTC)
- FIFO-Haltefristprüfung: Die ersten 0,3 BTC stammen aus Kauf 1 (01.03.2024). Haltefrist bis 01.04.2025 = mehr als 1 Jahr.
- Ergebnis: Steuerfrei, weil die 1-Jahres-Haltefrist überschritten ist.
Szenario 2 - steuerpflichtig innerhalb der Haltefrist:
- Kauf: 0,5 BTC am 01.06.2025 für 30.000 Euro (Kurs: 60.000 Euro/BTC)
- Verkauf: 0,5 BTC am 01.11.2025 für 40.000 Euro (Kurs: 80.000 Euro/BTC)
- Haltefrist: 5 Monate - weniger als 1 Jahr, daher steuerpflichtig.
- Gewinn: 10.000 Euro. Die 1.000-Euro-Freigrenze ist überschritten - der gesamte Gewinn von 10.000 Euro ist steuerpflichtig.
Staking, Lending, Mining und Airdrops
Staking und Lending
Staking-Erträge - also Token, die du für die Teilnahme an der Netzwerkvalidierung erhältst - gelten bei Zufluss als steuerpflichtige sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Bewertet wird zum EUR-Marktwert im Erhaltszeitpunkt. Die empfangenen Token gelten mit diesem Wert als angeschafft; ihre Haltefrist beginnt ab dem Erhaltszeitpunkt.
Für sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG gilt eine separate Freigrenze von 256 Euro pro Jahr - diese ist unabhängig von der 1.000-Euro-Freigrenze des § 23 EStG. Lending-Zinsen (z. B. aus DeFi-Protokollen oder Exchange-Earn-Produkten) unterliegen derselben Behandlung nach § 22 Nr. 3 EStG.
Mehr Details zu Staking-Steuern findest du im Staking-Steuer-Guide für Deutschland.
Mining
Gewerbliches Mining - also Mining mit dem Ziel der Gewinnerzielung in erheblichem Umfang - gilt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG; Gewerbesteuer kann anfallen. Die erhaltenen Coins gelten zum Marktwert im Erhaltszeitpunkt als angeschafft. Privates Mining kann je nach Umfang und Gewinnerzielungsabsicht unterschiedlich eingestuft werden - die Abgrenzung ist einzelfallabhängig.
Airdrops
Die steuerliche Behandlung von Airdrops hängt von den konkreten Umständen ab:
- Ohne Gegenleistung und ohne feststellbaren Marktwert: Die Anschaffungskosten werden nach BMF-Auffassung mit 0 Euro angesetzt. Der spätere Verkauf ist dann in vollem Umfang als Gewinn steuerpflichtig (sofern innerhalb der Haltefrist).
- Mit Gegenleistung (z. B. als Belohnung für eine Aktivität oder Teilnahme): Der erhaltene Wert gilt bei Erhalt als steuerpflichtiger Zufluss nach § 22 Nr. 3 EStG. Die Token werden mit dem Marktwert im Erhaltszeitpunkt als angeschafft betrachtet.
Hard Forks
Bei Hard Forks, die zu einem neuen Token führen (z. B. Bitcoin Cash aus Bitcoin), werden die Anschaffungskosten des ursprünglichen Tokens nach den Marktwerten zum Fork-Zeitpunkt auf den alten und den neuen Token aufgeteilt. Der Fork selbst ist kein steuerpflichtiges Ereignis. Die Haltefrist des neuen Tokens beginnt mit dem ursprünglichen Anschaffungsdatum des Fork-Tokens - dies ist einzelfallabhängig und sollte mit einem Steuerberater abgestimmt werden.
Verlustverrechnung
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG können nur mit Gewinnen aus anderen § 23 EStG-Geschäften verrechnet werden - das nennt sich Ringfencing. Konkret bedeutet das:
- Krypto-Verluste können nicht mit Arbeitslohn verrechnet werden.
- Krypto-Verluste können nicht mit Kapitalerträgen aus Aktien, ETFs oder Zinsen (§ 20 EStG) verrechnet werden.
- Krypto-Verluste können mit Krypto-Gewinnen und Gewinnen aus anderen § 23 EStG-Geschäften (z. B. Gold, Fremdwährungen) verrechnet werden.
- Nicht verrechnete Verluste können in Folgejahre vorgetragen werden (Verlustvortrag).
Ein separates Thema bilden § 20 EStG-Verluste, die z. B. aus Krypto-Derivaten oder cash-settled Produkten entstehen können. Diese bilden einen eigenen Verlustverrechnungstopf mit anderen Regeln und können grundsätzlich nur mit § 20 EStG-Gewinnen verrechnet werden.
Anlage SO: So deklarierst du Krypto in der Steuererklärung
Wo gehören Krypto-Gewinne hin?
Krypto-Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb der 1-Jahres-Haltefrist kommen in die Anlage SO (Sonstige Einkünfte) - nicht in die Anlage KAP, die für Kapitalerträge aus Aktien, ETFs und Zinsen gilt. In der Anlage SO ist der Abschnitt "Private Veräußerungsgeschäfte, andere Wirtschaftsgüter" nach § 23 EStG die richtige Stelle.
Staking- und Lending-Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG kommen ebenfalls in die Anlage SO, aber in einen separaten Abschnitt für sonstige Einkünfte - getrennt von den Veräußerungsgeschäften.
Was einzutragen ist
Das Finanzamt erwartet:
- Gesamtbetrag der Veräußerungserlöse im Kalenderjahr
- Gesamtbetrag der Anschaffungskosten (inkl. anteiliger Transaktionsgebühren)
- Sich ergebender Gesamtgewinn oder -verlust
Eine Einzelaufstellung aller Transaktionen als Anlage zur Steuererklärung ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, aber dringend empfehlenswert - das Finanzamt kann plausible, konsistente Angaben verlangen und im Zweifel eine detaillierte Aufstellung anfordern. Wer DYOR.tax nutzt, erhält eine strukturierte CSV-Übersicht aller Transaktionen, die als Beilage eingereicht werden kann.
Mehr zum Ausfüllen der Anlage SO findest du im Anlage SO Krypto-Guide.
Abgabefrist
Ohne Steuerberater ist die Einkommensteuererklärung für 2025 bis zum 31. Juli 2026 beim Finanzamt einzureichen. Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein gilt eine verlängerte Frist - in der Regel bis Ende Februar des übernächsten Jahres.
KStTG und DAC8: Was sich ab 2026 ändert
Das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) wurde am 22. Dezember 2025 verabschiedet und setzt die EU-Richtlinie DAC8 in deutsches Recht um. Die wichtigsten Punkte:
- Ab 2026 greifen für in den Anwendungsbereich des KStTG fallende Anbieter (§ 2 KStTG) jährliche Meldepflichten. Je nach Sitz, Herkunftsmitgliedstaat und erfüllten Pflichten in anderen EU-Staaten oder qualifizierten Drittstaaten erfolgt die Meldung unmittelbar an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) oder über den DAC8-konformen Informationsaustausch.
- Die erste Meldung betrifft das Datenjahr 2026 und ist bis zum 31. Juli 2027 fällig.
- Die gemeldeten Daten werden im Rahmen des automatischen EU-Informationsaustauschs an andere EU-Steuerbehörden weitergegeben.
- Für EU-regulierte CASPs: meldepflichtige Daten können im Rahmen des DAC8-Informationsaustauschs an das BZSt übermittelt werden.
- Für Anbieter außerhalb des KStTG-Anwendungsbereichs (z. B. bestimmte nicht-EU-Exchanges): nach aktuellem Stand keine direkte Meldung. Die Dokumentationspflicht liegt dann vollständig beim Nutzer.
Was das für Steuerpflichtige bedeutet: Die Prüfbarkeit von Krypto-Transaktionen steigt erheblich. Wer bisher auf unvollständige Dokumentation gesetzt hat, sollte seine Unterlagen für 2026 lückenlos führen.