Krypto-Steuern Deutschland 2025

Letzte Aktualisierung: April 2026 · Quellen: BMF-Schreiben vom 6. März 2025, BFH IX R 3/22 (14. Feb 2023), KStTG (22. Dez. 2025) · Für in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen

Berechne deine Krypto-Steuern automatisch. CSV hochladen oder Wallet verbinden - DYOR.tax wendet § 23 EStG, FIFO und die 1.000-Euro-Freigrenze automatisch an.

Zum Rechner →

Wie werden Kryptowährungen in Deutschland besteuert?

Kryptowährungen - Bitcoin, Ethereum, Solana und alle anderen Token - gelten nach deutschem Steuerrecht als "andere Wirtschaftsgüter" im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Gewinne aus ihrer Veräußerung fallen damit unter die Regeln für private Veräußerungsgeschäfte. Das Bundesfinanzhof-Urteil IX R 3/22 vom 14. Februar 2023 hat diese Einordnung höchstrichterlich bestätigt.

Was das konkret bedeutet: Auf Gewinne aus Krypto-Verkäufen oder -Tauschen innerhalb der 1-Jahres-Haltefrist zahlt man den persönlichen Einkommensteuersatz von 14 bis 45%, zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag. Es gibt keinen pauschalen Kapitalertragsteuersatz (Abgeltungsteuer von 25%) wie bei Aktien oder Zinsen. Krypto-Gewinne erhöhen das gesamte zu versteuernde Einkommen - sie werden dem Arbeitslohn oder anderen Einkünften hinzugerechnet.

Nach Ablauf der 1-Jahres-Haltefrist sind Gewinne für Privatanleger in der Regel steuerfrei. Das ist das wichtigste Steuerprivileg, das das deutsche Steuerrecht für Kryptowerte bietet.

Die 1-Jahres-Haltefrist: Dein wichtigstes Steuer-Werkzeug

Die 1-Jahres-Haltefrist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist das zentrale Instrument der deutschen Krypto-Besteuerung. Hältst du Kryptowährungen länger als ein Jahr und veräußerst sie anschließend, ist der Gewinn für Privatanleger in der Regel steuerfrei - unabhängig von der Höhe.

Wann beginnt und endet die Haltefrist?

Die Haltefrist beginnt mit dem Anschaffungszeitpunkt - also dem Tag des Kaufs oder Erhalts - und endet mit dem Veräußerungszeitpunkt. Entscheidend ist der Zeitstempel der Transaktion, nicht das Datum der Abrechnung oder Gutschrift.

Wichtig: Jeder Tausch von Kryptowerten gilt nach BMF-Auffassung als Veräußerung des abgegebenen Tokens und gleichzeitig als Neuanschaffung des erhaltenen Tokens. Das betrifft:

Die Haltefrist des neuen Tokens beginnt beim Tausch bei null. Die Haltefrist des abgegebenen Tokens - und damit die Frage der Steuerpflicht - wird anhand des ursprünglichen Anschaffungsdatums berechnet.

Die 10-Jahres-Verlängerungsregel gilt nicht

Das BMF hat in seinem Schreiben vom 6. März 2025 klargestellt: Die 10-Jahres-Verlängerungsregel des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG - die bei Wirtschaftsgütern greift, die "als Einkunftsquelle genutzt" wurden - gilt für typische Currency- und Payment-Token nicht. Es bleibt auch bei gestak­ten Token bei der 1-Jahres-Haltefrist. Diese Klarstellung beseitigt eine erhebliche Unsicherheit der Vorjahre.

Zwei Beispiele zur Verdeutlichung

Beispiel 1 - steuerfrei: Du kaufst 1 BTC im Januar 2024 für 35.000 Euro. Im Februar 2025 verkaufst du den BTC für 45.000 Euro. Die Haltefrist beträgt mehr als ein Jahr. Der Gewinn von 10.000 Euro ist steuerfrei.

Beispiel 2 - steuerpflichtig: Du kaufst 1 BTC im Januar 2025 für 80.000 Euro. Im November 2025 verkaufst du den BTC für 90.000 Euro. Die Haltefrist beträgt 10 Monate - weniger als ein Jahr. Der Gewinn von 10.000 Euro ist steuerpflichtig, weil die 1.000-Euro-Freigrenze überschritten ist.

Die 1.000-Euro-Freigrenze

Freigrenze - nicht Freibetrag: ein wichtiger Unterschied

Die 1.000-Euro-Grenze für private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Der Unterschied ist erheblich:

Die Freigrenze gilt für alle § 23 EStG-Geschäfte zusammengenommen. Wer also Krypto und andere "andere Wirtschaftsgüter" (z. B. Gold, Fremdwährungen) veräußert, muss die Gewinne und Verluste aus allen diesen Geschäften saldieren. Verluste mindern den Gesamtgewinn für die Freigrenzberechnung.

Strategische Überlegungen zur Freigrenze

Wer Gewinne innerhalb der Haltefrist realisiert, sollte darauf achten, den Gesamtgewinn aus allen § 23 EStG-Geschäften im selben Kalenderjahr unter 1.000 Euro zu halten - oder die Haltefrist von mehr als einem Jahr abzuwarten und steuerfrei zu veräußern. Verluste aus anderen § 23 EStG-Geschäften können Gewinne reduzieren und helfen, unter der Freigrenze zu bleiben.

Welche Transaktionen sind steuerpflichtig?

Steuerpflichtige Ereignisse (innerhalb der 1-Jahres-Haltefrist)

Steuerfreie Ereignisse

Depots und Auszahlungen zwischen eigenen Wallets sind keine Veräußerungen und lösen keinen steuerlichen Vorgang aus. Entscheidend ist, dass kein Eigentümerwechsel stattfindet - die Token bleiben wirtschaftlich dem gleichen Steuerpflichtigen zuzurechnen.

Berechnung: FIFO und Durchschnittsmethode

Der BMF-Hybridansatz

Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 schreibt einen hybriden Ansatz vor, der zwei verschiedene Methoden für zwei verschiedene Zwecke kombiniert:

Diese Methoden sind konsistent pro Wallet und Exchange anzuwenden. Eine Vermischung - etwa FIFO auf einer Exchange und eine andere Methode auf einer Wallet - ist nicht zulässig.

EUR-Bewertung

Für die Bewertung in Euro ist der Zeitstempelkurs der jeweiligen Handelsbörse bevorzugt. Ein dokumentierter Tagesdurchschnittskurs wird vom Finanzamt akzeptiert, sofern er konsistent angewendet wird. Kurs und Quelle müssen dokumentiert und nachvollziehbar sein.

Beispielrechnung

Szenario 1 - steuerfrei durch Haltefrist:

Szenario 2 - steuerpflichtig innerhalb der Haltefrist:

Staking, Lending, Mining und Airdrops

Staking und Lending

Staking-Erträge - also Token, die du für die Teilnahme an der Netzwerkvalidierung erhältst - gelten bei Zufluss als steuerpflichtige sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Bewertet wird zum EUR-Marktwert im Erhaltszeitpunkt. Die empfangenen Token gelten mit diesem Wert als angeschafft; ihre Haltefrist beginnt ab dem Erhaltszeitpunkt.

Für sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG gilt eine separate Freigrenze von 256 Euro pro Jahr - diese ist unabhängig von der 1.000-Euro-Freigrenze des § 23 EStG. Lending-Zinsen (z. B. aus DeFi-Protokollen oder Exchange-Earn-Produkten) unterliegen derselben Behandlung nach § 22 Nr. 3 EStG.

Mehr Details zu Staking-Steuern findest du im Staking-Steuer-Guide für Deutschland.

Mining

Gewerbliches Mining - also Mining mit dem Ziel der Gewinnerzielung in erheblichem Umfang - gilt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG; Gewerbesteuer kann anfallen. Die erhaltenen Coins gelten zum Marktwert im Erhaltszeitpunkt als angeschafft. Privates Mining kann je nach Umfang und Gewinnerzielungsabsicht unterschiedlich eingestuft werden - die Abgrenzung ist einzelfallabhängig.

Airdrops

Die steuerliche Behandlung von Airdrops hängt von den konkreten Umständen ab:

Hard Forks

Bei Hard Forks, die zu einem neuen Token führen (z. B. Bitcoin Cash aus Bitcoin), werden die Anschaffungskosten des ursprünglichen Tokens nach den Marktwerten zum Fork-Zeitpunkt auf den alten und den neuen Token aufgeteilt. Der Fork selbst ist kein steuerpflichtiges Ereignis. Die Haltefrist des neuen Tokens beginnt mit dem ursprünglichen Anschaffungsdatum des Fork-Tokens - dies ist einzelfallabhängig und sollte mit einem Steuerberater abgestimmt werden.

Verlustverrechnung

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG können nur mit Gewinnen aus anderen § 23 EStG-Geschäften verrechnet werden - das nennt sich Ringfencing. Konkret bedeutet das:

Ein separates Thema bilden § 20 EStG-Verluste, die z. B. aus Krypto-Derivaten oder cash-settled Produkten entstehen können. Diese bilden einen eigenen Verlustverrechnungstopf mit anderen Regeln und können grundsätzlich nur mit § 20 EStG-Gewinnen verrechnet werden.

Anlage SO: So deklarierst du Krypto in der Steuererklärung

Wo gehören Krypto-Gewinne hin?

Krypto-Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb der 1-Jahres-Haltefrist kommen in die Anlage SO (Sonstige Einkünfte) - nicht in die Anlage KAP, die für Kapitalerträge aus Aktien, ETFs und Zinsen gilt. In der Anlage SO ist der Abschnitt "Private Veräußerungsgeschäfte, andere Wirtschaftsgüter" nach § 23 EStG die richtige Stelle.

Staking- und Lending-Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG kommen ebenfalls in die Anlage SO, aber in einen separaten Abschnitt für sonstige Einkünfte - getrennt von den Veräußerungsgeschäften.

Was einzutragen ist

Das Finanzamt erwartet:

Eine Einzelaufstellung aller Transaktionen als Anlage zur Steuererklärung ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, aber dringend empfehlenswert - das Finanzamt kann plausible, konsistente Angaben verlangen und im Zweifel eine detaillierte Aufstellung anfordern. Wer DYOR.tax nutzt, erhält eine strukturierte CSV-Übersicht aller Transaktionen, die als Beilage eingereicht werden kann.

Mehr zum Ausfüllen der Anlage SO findest du im Anlage SO Krypto-Guide.

Abgabefrist

Ohne Steuerberater ist die Einkommensteuererklärung für 2025 bis zum 31. Juli 2026 beim Finanzamt einzureichen. Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein gilt eine verlängerte Frist - in der Regel bis Ende Februar des übernächsten Jahres.

KStTG und DAC8: Was sich ab 2026 ändert

Das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) wurde am 22. Dezember 2025 verabschiedet und setzt die EU-Richtlinie DAC8 in deutsches Recht um. Die wichtigsten Punkte:

Was das für Steuerpflichtige bedeutet: Die Prüfbarkeit von Krypto-Transaktionen steigt erheblich. Wer bisher auf unvollständige Dokumentation gesetzt hat, sollte seine Unterlagen für 2026 lückenlos führen.

Häufige Fragen zu Krypto-Steuern in Deutschland

Kryptowährungen gelten als "andere Wirtschaftsgüter" nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (privates Veräußerungsgeschäft). Der BFH hat dies mit Urteil IX R 3/22 vom 14. Februar 2023 bestätigt. Gewinne aus Verkäufen oder Tauschen innerhalb der 1-Jahres-Haltefrist werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz (14-45%) zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag besteuert. Nach Ablauf der 1-Jahres-Haltefrist sind Gewinne für Privatanleger in der Regel steuerfrei. Es gibt keinen pauschalen Kapitalertragsteuersatz (Abgeltungsteuer) für typische Kryptowerte.

Steuerfrei sind: Halten von Kryptowährungen ohne Veräußerung, Verkauf oder Tausch nach Ablauf der 1-Jahres-Haltefrist, Übertragungen zwischen eigenen Wallets (kein Eigentümerwechsel). Innerhalb der Haltefrist steuerpflichtig sind: Verkauf für Euro, Krypto-zu-Krypto-Tausch (einschließlich Stablecoins), Bezahlung mit Krypto für Waren oder Dienstleistungen.

Die 1.000-Euro-Grenze für private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Das bedeutet: Liegt der Gesamtgewinn bei maximal 1.000 Euro, ist er vollständig steuerfrei. Übersteigt er 1.001 Euro, wird der gesamte Betrag - also nicht nur der übersteigende Teil - mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Ein Freibetrag (wie z. B. der Sparerpauschbetrag bei Aktien) würde nur den Betrag bis zur Grenze freistellen, der darüberliegende Teil bliebe steuerpflichtig.

Das BMF schreibt in seinem Schreiben vom 6. März 2025 einen hybriden Ansatz vor: FIFO (First in, first out) für die Bestimmung der Haltefrist - die zuerst gekauften Einheiten gelten als zuerst veräußert - und die Durchschnittsmethode für die Bewertung der Anschaffungskosten. Diese Methode ist konsistent pro Wallet und Exchange anzuwenden. Der Zeitstempelkurs ist für die EUR-Bewertung bevorzugt; ein dokumentierter Tagesdurchschnittskurs wird bei konsistenter Anwendung akzeptiert.

Ja. Das BMF behandelt jeden Tausch von Kryptowerten als Veräußerung des abgegebenen Tokens und als Anschaffung des erhaltenen Tokens. Das gilt auch für Stablecoin-Tausche (z. B. BTC zu USDT) und DeFi-Interaktionen. Steuerpflichtig ist der Gewinn aber nur, wenn die Haltedauer des abgegebenen Tokens unter einem Jahr liegt. Der Veräußerungserlös entspricht dem Marktwert des erhaltenen Tokens zum Tauschzeitpunkt. Die Haltefrist des neuen Tokens beginnt mit dem Tausch neu.

Staking-Erträge gelten bei Zufluss als steuerpflichtige sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Bewertet wird zum EUR-Marktwert im Erhaltszeitpunkt. Die empfangenen Token gelten mit diesem Wert als angeschafft; ihre Haltefrist beginnt ab dem Erhaltszeitpunkt. Für sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG gilt eine separate Freigrenze von 256 Euro (nicht die 1.000-Euro-Grenze des § 23 EStG). Die 10-Jahres-Verlängerungsregel des § 23 EStG gilt laut BMF-Klarstellung nicht für typische Currency- und Payment-Token.

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) können nur mit Gewinnen aus anderen § 23 EStG-Geschäften verrechnet werden. Eine Verrechnung mit Arbeitslohn, Kapitalerträgen aus Aktien oder anderen Einkommensarten ist nicht möglich. Nicht verrechnete Verluste können in das folgende Jahr vorgetragen werden (Verlustvortrag). § 20 EStG-Verluste (z. B. aus Krypto-Derivaten) bilden einen separaten Verlustverrechnungstopf.

Krypto-Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb der 1-Jahres-Haltefrist werden in der Anlage SO (Sonstige Einkünfte) im Abschnitt "Private Veräußerungsgeschäfte, andere Wirtschaftsgüter" eingetragen. Staking- und Lending-Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG kommen ebenfalls in die Anlage SO, aber in einen separaten Abschnitt. Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2025 ohne Steuerberater ist der 31. Juli 2026.

Das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG), am 22. Dezember 2025 verabschiedet, verpflichtet Krypto-Anbieter ab 2026 zur jährlichen Meldung von Nutzerdaten und Transaktionsaggregaten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Die erste Meldung für das Kalenderjahr 2026 ist bis 31. Juli 2027 fällig. Die gemeldeten Daten werden im Rahmen des automatischen EU-Informationsaustauschs (DAC8) weitergegeben. Das erhöht die Prüfbarkeit erheblich - vollständige Dokumentation ist daher dringend empfohlen.

Nein. Das BMF hat in seinem Schreiben vom 6. März 2025 klargestellt, dass die 10-Jahres-Verlängerungsregel des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG für typische Currency- und Payment-Token nicht gilt. Es bleibt bei der 1-Jahres-Haltefrist - auch wenn du die Token gestakt hast. Diese Klarstellung beseitigt eine frühere Unsicherheit.

Quellen

Diese Seite stellt keine Steuerberatung dar. Konsultiere einen qualifizierten Steuerberater für deine individuelle Situation.

Verwandte Steuerrechner

Verwandte Guides