Warum Phantom-Aktivität auf Solana komplex zu deklarieren ist
Phantom ist ein selbstverwaltetes Wallet für die Solana-Blockchain. Auf Solana finden Swaps, DeFi-Aktivitäten, NFT-Transaktionen und Staking-Erträge alle auf derselben Adresse statt. Im Gegensatz zu zentralisierten Exchanges gibt es keinen automatischen Steuerexport. Jede Interaktion mit einem Solana-Programm (Smart Contract) kann steuerpflichtige Ereignisse auslösen.
Beispiel: Am 10. Februar 2025 tauschst du auf Jupiter 100 SOL (Anschaffungskosten: 5.000 €) gegen einen Memecoin (Marktwert: 7.000 €). Veräußerungserlös = 7.000 €. Veräußerungsgewinn = 2.000 €. Innerhalb der 1-Jahres-Haltefrist: Steuerpflicht nach § 23 EStG in der Anlage SO.
Phantom-Transaktionen und die deutsche Steuer
So verbindest du Phantom mit DYOR.tax
DYOR.tax verbindet sich per Nur-Lese-Verbindung mit deiner Phantom-Wallet oder scannt die Solana-Blockchain anhand einer manuell eingegebenen Adresse. Keine Signaturberechtigungen, kein Zugriff auf Guthaben. Der vollständige On-Chain-Verlauf der Adresse wird automatisch abgerufen und steuerlich ausgewertet.
SOL-Swaps und Token-Tausche
Jeder Swap auf Jupiter, Raydium oder Orca ist ein Tausch nach § 23 EStG. Der Veräußerungserlös entspricht dem Marktwert des erhaltenen Tokens zum Tauschzeitpunkt (in EUR). Die Haltefrist des neuen Tokens beginnt neu ab dem Anschaffungsdatum. FIFO bestimmt, welche Einheiten aus dem bisherigen Bestand als veräußert gelten.
Veräußerungserlös = Marktwert des erhaltenen Tokens zum Tauschdatum
Gewinn = Erlös - Anschaffungskosten (FIFO) - Transaktionsgebühren
Anschaffungskosten neuer Token = Veräußerungserlös
Solana-DeFi (Raydium, Orca, Marinade)
Die Einzahlung in einen Liquidity Pool auf Raydium oder Orca kann nach BMF-Maßstab als Tausch behandelt werden: Die eingebrachten Token gelten als veräußert, der erhaltene LP-Token als angeschafft. Die spätere Abhebung entspricht dem Rücktausch.
Liquid Staking mit Marinade (mSOL) oder Jito (jitoSOL): Der Tausch von SOL gegen mSOL oder jitoSOL kann als Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG behandelt werden. Die konkrete Einordnung hängt vom Einzelfall ab. Steuerberatung empfohlen.
Staking-Erträge: Haltefrist und Besteuerung
SOL-Staking-Erträge bei Zufluss steuerpflichtig
Delegiertes Staking auf Solana erzeugt Erträge, die laut BMF bei Zufluss als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) steuerpflichtig sind. Die Bewertung erfolgt zum EUR-Marktwert zum Zeitpunkt des Erhalts. Dieser Wert ist der Ausgangspunkt für alle späteren steuerlichen Berechnungen bei Veräußerung der erhaltenen SOL.
Anschaffungskosten der Staking-Erträge
Die empfangenen SOL gelten als mit dem EUR-Marktwert bei Erhalt angeschafft. Dieser Wert bildet die Anschaffungskosten für die Berechnung eines späteren Veräußerungsgewinns nach § 23 EStG.
Staking verlängert Haltefrist NICHT auf 10 Jahre
Das BMF hat im Schreiben vom 6. März 2025 klargestellt, dass die 10-Jahres-Haltefristverlängerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG nicht für typische Currency/Payment-Token gilt. Für durch Staking erhaltene SOL gilt die normale 1-Jahres-Haltefrist ab dem Zeitpunkt des Erhalts. Nach mehr als einem Jahr Haltedauer ab Erhalt ist die Veräußerung dieser SOL steuerfrei. Innerhalb eines Jahres entsteht ein Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG.
Phantom als Self-Custody Wallet
Keine KStTG-Meldepflicht für Phantom als Self-Custody-Wallet
Phantom ist ein selbstverwaltetes Wallet. Als selbstverwalteter Anbieter unterliegt Phantom nicht den Meldepflichten des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes (KStTG). Die Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Deklaration nach § 23 EStG und § 22 Nr. 3 EStG bleibt vollständig beim Steuerpflichtigen.
Transfers zwischen eigenen Phantom-Wallets sind keine Tausche und lösen keine Steuerpflicht aus. Die Haltefrist der übertragenen Token läuft weiter. Vollständige Dokumentation aller Transaktionen ist notwendig - das BZSt erhält ab 2027 Meldungen von Exchanges, über die SOL bewegt wurde (KStTG, erste Meldung 31. Juli 2027).
Steuertarif für Phantom-Gewinne in Deutschland
Krypto-Gewinne aus Phantom-Aktivitäten unterliegen zwei steuerlichen Einkunftsarten, die beide in der Anlage SO der Einkommensteuererklärung erklärt werden:
- § 23 EStG (Veräußerungsgewinne): SOL-Swaps, Token-Tausche, Memecoins. Freigrenze: 1.000 € (keine Freigrenze für Staking-Erträge). NFT-Transaktionen: steuerliche Einordnung im Einzelfall; DYOR.tax dokumentiert Anschaffungskosten und Erlöse.
- § 22 Nr. 3 EStG (sonstige Einkünfte): Staking-Erträge bei Zufluss. Freigrenze: 256 €.
Beide Einkunftsarten unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif plus 5,5% Solidaritätszuschlag. Die 1.000-€-Freigrenze gilt nur für § 23-Gewinne, nicht für Staking-Erträge nach § 22 Nr. 3 EStG.
| Einkommensteuersatz | Tarif |
|---|---|
| Grundfreibetrag (bis 12.096 €, VZ 2025) | 0% |
| Progressionszone (Eingangssatz) | 14% |
| Oberer Bereich | 42% |
| Spitzensteuersatz (ab 277.826 € z.v.E.) | 45% |
Abgabefrist Einkommensteuererklärung 2025 (Steuerjahr 2025): 31. Juli 2026 für selbst eingereichte Erklärungen. Mit Steuerberater: 28. Februar 2027.