Anlage SO Krypto 2025: So füllst du die Steuererklärung aus
Letzte Aktualisierung: April 2026 · Quellen: BMF-Schreiben vom 6. März 2025, BFH IX R 3/22 (14. Feb 2023) · Für in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen
Steuerbericht für die Anlage SO erstellen. DYOR.tax erstellt einen PDF-Bericht mit deinen Krypto-Gewinnen, -Verlusten und Staking-Einkünften - als Grundlage für die Anlage SO.
Bericht erstellen →Was ist die Anlage SO?
Die Anlage SO steht für "Sonstige Einkünfte" und ist ein Pflichtbestandteil der Einkommensteuererklärung, sobald entsprechende Einkünfte vorliegen. Für Krypto-Privatanleger sind zwei Abschnitte relevant:
- Private Veräußerungsgeschäfte, andere Wirtschaftsgüter: Hier kommen Krypto-Gewinne und -Verluste nach § 23 EStG - also Gewinne aus Verkäufen oder Tauschen innerhalb der 1-Jahres-Haltefrist.
- Sonstige Einkünfte aus Leistungen: Hier kommen Staking- und Lending-Erträge nach § 22 Nr. 3 EStG.
Die Anlage SO ist nicht die Anlage KAP. Die Anlage KAP erfasst Kapitalerträge nach § 20 EStG - das sind Zinsen auf Bankkonten, Dividenden aus Aktien und Gewinne aus Aktienverkäufen. Für diese gilt die 25% Abgeltungsteuer, und sie werden automatisch von der Bank an das Finanzamt gemeldet. Für typische Krypto-Spot-Gewinne gilt das nicht - sie unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz und müssen selbst erklärt werden.
| Einkunftsart | Rechtsgrundlage | Anlage | Steuersatz |
|---|---|---|---|
| Krypto-Spot-Gewinn (innerhalb Haltefrist) | § 23 EStG | Anlage SO | Persönlicher Steuersatz (14-45%) |
| Staking- / Lending-Ertrag | § 22 Nr. 3 EStG | Anlage SO | Persönlicher Steuersatz (14-45%) |
| Krypto-Spot-Gewinn (nach 1 Jahr Haltefrist) | § 23 EStG | kein Eintrag nötig | Steuerfrei |
Welche Krypto-Transaktionen kommen in die Anlage SO?
Diese Transaktionen gehören in die Anlage SO
- Verkäufe von Krypto gegen Euro innerhalb der 1-Jahres-Haltefrist
- Krypto-zu-Krypto-Tausche innerhalb der Haltefrist (z. B. BTC gegen ETH, ETH gegen USDC)
- Ausgaben von Krypto für Waren oder Dienstleistungen innerhalb der Haltefrist (gilt als Veräußerung)
- DeFi-Interaktionen, bei denen Token gegen andere Token getauscht werden (z. B. LP-Token-Einzahlung, Wrapping), innerhalb der Haltefrist
- Staking-Erträge und Lending-Zinsen zum Zeitpunkt des Zuflusses (als Marktwert in EUR)
Diese Transaktionen gehören nicht in die Anlage SO
- Steuerfreie Veräußerungen nach Ablauf der 1-Jahres-Haltefrist - diese werden nicht eingetragen
- Übertragungen zwischen eigenen Wallets (kein Eigentümerwechsel, keine Veräußerung)
- Bloßes Halten von Kryptowährungen ohne Veräußerung
- Käufe von Krypto gegen Euro (Anschaffung, kein steuerpflichtiger Vorgang)
Schritt für Schritt: Anlage SO ausfüllen
Schritt 1 - Den richtigen Abschnitt finden
In der Anlage SO gibt es mehrere Abschnitte. Krypto-Gewinne aus § 23 EStG gehören in den Abschnitt "Private Veräußerungsgeschäfte, andere Wirtschaftsgüter" - nicht in den Abschnitt für Immobilien (der gehört ebenfalls zu § 23, aber zur Nr. 1, nicht Nr. 2).
Staking-Erträge nach § 22 Nr. 3 EStG kommen in den Abschnitt für sonstige Einkünfte aus Leistungen - je nach Elster-Formular-Version als "Einkünfte aus gelegentlichen Leistungen" oder "andere Einkünfte".
Schritt 2 - Gesamtbetrag berechnen
Das Finanzamt erwartet aggregierte Zahlen, keine Einzeltransaktionslisten im Formular selbst. Du trägst ein:
- Veräußerungserlöse gesamt: Summe aller Verkaufserlöse und Tausch-Marktwerte aus steuerpflichtigen Transaktionen im Kalenderjahr
- Anschaffungskosten gesamt: Summe der Anschaffungskosten der veräußerten Positionen, berechnet nach FIFO (Haltefristbestimmung) und Durchschnittsmethode (Kostenbewertung) gem. BMF-Schreiben vom 6. März 2025
- Werbungskosten / Transaktionsgebühren: Direkt mit den Transaktionen verbundene Kosten können die Anschaffungskosten erhöhen oder den Erlös mindern
Der Saldo (Erlöse minus Kosten) ist der Gesamtgewinn oder -verlust, der im Formular erscheint.
Schritt 3 - Freigrenze prüfen
Vor dem Eintragen prüfen, ob die Freigrenze greift:
- Gesamtgewinn aus § 23 EStG-Transaktionen im Jahr 1.000 Euro oder weniger: steuerfrei. Kein Eintrag in die Anlage SO erforderlich.
- Gesamtgewinn ab 1.001 Euro: der gesamte Betrag (also nicht nur der über 1.000 Euro liegende Teil) ist steuerpflichtig und wird eingetragen. Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag.
Bei Verlusten ist der Gesamtbetrag negativ. Verluste werden eingetragen und können vorgetragen werden.
Schritt 4 - Dokumentation bereithalten (nicht einreichen, aber vorlegen wenn gefordert)
Das Finanzamt erwartet im Normalfall nur die aggregierten Zahlen im Formular. Im Rahmen einer Prüfung kann es jedoch vollständige Unterlagen anfordern. Halte daher bereit:
- CSV-Exporte aller genutzten Exchanges (Binance, Coinbase, Kraken, Bybit usw.) mit vollständiger Transaktionshistorie
- On-Chain-Daten für Wallet-Transaktionen (Block-Explorer-Links oder DYOR.tax Wallet-Scan)
- Dokumentation der verwendeten Kursquelle (z. B. CoinGecko-Tagesdurchschnitt) und konsistente Anwendung über das gesamte Steuerjahr
- Nachweis der Berechnungsmethode (FIFO für Haltefrist + Durchschnittsmethode für Kostenbewertung)
- DYOR.tax Steuerbericht als zusammenfassende Übersicht (enthält alle relevanten Kennzahlen)
Steuerbericht als Vorlage für die Anlage SO. DYOR.tax berechnet Gewinne, Verluste und Staking-Einkünfte - nach FIFO und Durchschnittsmethode wie vom BMF gefordert. Exportiere den Bericht als PDF.
Jetzt Steuerbericht erstellen →Welche Belege brauche ich?
Für die Anlage SO selbst werden keine Belege eingereicht - sie sind auf Anfrage des Finanzamts vorzulegen. Was du in jedem Fall zusammenstellen solltest:
Transaktionshistorie
CSV-Export von jeder genutzten Exchange. Die meisten großen Plattformen bieten vollständige Exports an:
- Binance: Wallet > Asset History > Export Transaction Records > Generate
- Coinbase: accounts.coinbase.com > Statements > Generate custom statement > All time > CSV
- Kraken: History > Export oder Document Center > Ledger type > full history date range > CSV
Wallet-Daten
On-Chain-Transaktionen über Block-Explorer (Etherscan für EVM-Chains, Solscan für Solana) oder durch Verbinden deiner Wallet mit DYOR.tax, das alle Transaktionen importiert.
Kursdokumentation
Welche Kursquelle du verwendest (z. B. CoinGecko-Tagesdurchschnitt, Börsen-Schlusskurs), muss dokumentiert und über das gesamte Steuerjahr konsistent angewendet werden. Der Zeitstempelkurs ist nach BMF bevorzugt; ein dokumentierter Tagesdurchschnittskurs wird bei konsistenter Anwendung akzeptiert.
Berechnungsnachweis
Wie du FIFO (Haltefrist) und Durchschnittsmethode (Kostenbewertung) angewendet hast, sollte aus dem Dokument hervorgehen. Der DYOR.tax Steuerbericht enthält diese Dokumentation automatisch.
Staking und Lending-Einkünfte: Anlage SO oder anderswo?
Staking-Erträge und Lending-Zinsen sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG - also ebenfalls in der Anlage SO, aber in einem anderen Abschnitt als die § 23 EStG-Gewinne.
Was wird eingetragen?
Einzutragen ist der EUR-Marktwert der erhaltenen Token zum Zeitpunkt des Zuflusses. Wenn du am 15. März 2025 Staking-Erträge von 0,1 ETH erhältst und ETH zu diesem Zeitpunkt 2.500 Euro wert ist, trägst du 250 Euro als Staking-Ertrag in die Anlage SO ein.
Freigrenze für § 22 Nr. 3 EStG
Für sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG gilt eine eigene Freigrenze von 256 Euro pro Jahr. Diese ist völlig getrennt von der 1.000-Euro-Freigrenze bei § 23 EStG. Liegen alle Staking- und Lending-Erträge im Jahr unter 256 Euro, sind sie steuerfrei. Übersteigen sie 256 Euro, wird der gesamte Betrag steuerpflichtig (wiederum Freigrenze, kein Freibetrag).
Späterer Verkauf von Staking-Token
Die erhaltenen Staking-Token gelten mit dem Zufluss-Marktwert als angeschafft. Ihre Haltefrist beginnt ab dem Erhaltszeitpunkt. Wenn du sie später verkaufst, fällt ein etwaiger Gewinn oder Verlust separat unter § 23 EStG - ein eigener Eintrag in die Anlage SO, getrennt von den Staking-Erträgen.
Mehr zu Staking-Steuern: Staking Steuern: § 22 Nr. 3 EStG und Anlage SO
Verluste in der Anlage SO
Krypto-Verluste nach § 23 EStG werden in der Anlage SO eingetragen und mindern den Gesamtbetrag. Wenn deine Gewinne niedriger sind als deine Verluste, ergibt sich ein negativer Saldo.
Wichtige Einschränkung: § 23 EStG-Verluste können nur mit § 23 EStG-Gewinnen verrechnet werden. Eine Verrechnung mit:
- Arbeitslohn (nicht möglich)
- Kapitalerträgen aus Aktien (§ 20 EStG, nicht möglich)
- Anderen Einkommensarten (nicht möglich)
ist nicht zulässig. Nicht verrechnete Verluste können als Verlustvortrag in das Folgejahr übertragen werden und dort mit § 23 EStG-Gewinnen verrechnet werden. Den Verlustvortrag musst du im gleichen Jahr in der Steuererklärung beantragen - er wird nicht automatisch gewährt.
Fristen und Verspätungszuschlag
Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2025 ohne Steuerberater ist der 31. Juli 2026. Mit Steuerberater gibt es verlängerte Fristen; die genaue Frist hängt von der Vereinbarung mit dem Steuerberater ab.
Bei Fristüberschreitung kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO festsetzen. Der Verspätungszuschlag beträgt 0,25% der festgesetzten Steuer pro angefangenem Monat, mindestens jedoch 25 Euro. Das Finanzamt hat bei der Festsetzung Ermessen - bei kurzen Verspätungen ohne vorherige Verstöße kann es auf den Zuschlag verzichten, bei wiederholten Verstößen nicht.
Ab dem Datenjahr 2026 meldet das KStTG (Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz, 22. Dezember 2025) Krypto-Anbieter-Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Die erste Meldung für 2026 ist bis 31. Juli 2027 fällig. Das Finanzamt erhält damit strukturierte Daten über Transaktionen bei regulierten Krypto-Anbietern - vollständige Angaben in der Anlage SO sind daher wichtiger als je zuvor.
Häufige Fragen zur Anlage SO und Krypto
Die Anlage SO (Sonstige Einkünfte) ist ein Bestandteil der deutschen Einkommensteuererklärung. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Kryptowährungen (§ 23 EStG) werden im Abschnitt "Private Veräußerungsgeschäfte, andere Wirtschaftsgüter" eingetragen. Das ist nicht dasselbe wie die Anlage KAP (Kapitalerträge), die für Aktien und Zinsen gilt.
Anlage SO erfasst Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) - dazu gehören typische Krypto-Spot-Trades innerhalb der Haltefrist und Staking/Lending-Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG). Anlage KAP erfasst Kapitalerträge (§ 20 EStG) - das sind Zinsen, Dividenden und Erträge aus bestimmten Derivaten, die der 25% Abgeltungsteuer unterliegen. Krypto-Spot-Gewinne unterliegen nicht der Abgeltungsteuer und gehören in die Anlage SO.
Das Finanzamt erwartet in der Anlage SO aggregierte Angaben: Gesamtbetrag der Veräußerungserlöse, Gesamtbetrag der Anschaffungskosten, Gesamtgewinn oder -verlust. Eine Einzelaufstellung aller Transaktionen als Anlage ist jedoch empfehlenswert, da das Finanzamt eine plausible Dokumentation der Berechnung erwarten kann. Tools wie DYOR.tax erstellen einen Bericht, der als Grundlage dient.
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) werden ebenfalls in der Anlage SO eingetragen und mindern dort den Gesamtbetrag. Übersteigen die Verluste die Gewinne, wird ein negativer Gesamtbetrag ausgewiesen. Dieser kann nur mit § 23 EStG-Gewinnen aus anderen Jahren verrechnet werden (Verlustvortrag) - nicht mit Lohn oder anderen Einkommensarten.
Für die Einkommensteuererklärung 2025 (Veranlagungsjahr 2025) gilt ohne Steuerberater der 31. Juli 2026. Mit Steuerberater gibt es verlängerte Fristen. Bei Fristüberschreitung kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO festsetzen. Die genaue Höhe hängt von der Dauer und dem Steuerbetrag ab.
Staking-Erträge werden als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG bei Zufluss besteuert. Sie werden ebenfalls in die Anlage SO eingetragen, aber in einen separaten Abschnitt. Für § 22 Nr. 3 EStG-Einkünfte gilt eine eigene Freigrenze von 256 Euro - getrennt von der 1.000-Euro-Freigrenze für § 23 EStG. Der Wert der erhaltenen Token bei Zufluss ist der Betrag, der in der Anlage SO erscheint. Der spätere Verkauf dieser Token fällt dann separat unter § 23 EStG.