Anlage SO Krypto 2025: So füllst du die Steuererklärung aus

Letzte Aktualisierung: April 2026 · Quellen: BMF-Schreiben vom 6. März 2025, BFH IX R 3/22 (14. Feb 2023) · Für in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen

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Was ist die Anlage SO?

Die Anlage SO steht für "Sonstige Einkünfte" und ist ein Pflichtbestandteil der Einkommensteuererklärung, sobald entsprechende Einkünfte vorliegen. Für Krypto-Privatanleger sind zwei Abschnitte relevant:

Die Anlage SO ist nicht die Anlage KAP. Die Anlage KAP erfasst Kapitalerträge nach § 20 EStG - das sind Zinsen auf Bankkonten, Dividenden aus Aktien und Gewinne aus Aktienverkäufen. Für diese gilt die 25% Abgeltungsteuer, und sie werden automatisch von der Bank an das Finanzamt gemeldet. Für typische Krypto-Spot-Gewinne gilt das nicht - sie unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz und müssen selbst erklärt werden.

Einkunftsart Rechtsgrundlage Anlage Steuersatz
Krypto-Spot-Gewinn (innerhalb Haltefrist) § 23 EStG Anlage SO Persönlicher Steuersatz (14-45%)
Staking- / Lending-Ertrag § 22 Nr. 3 EStG Anlage SO Persönlicher Steuersatz (14-45%)
Krypto-Spot-Gewinn (nach 1 Jahr Haltefrist) § 23 EStG kein Eintrag nötig Steuerfrei

Welche Krypto-Transaktionen kommen in die Anlage SO?

Diese Transaktionen gehören in die Anlage SO

Diese Transaktionen gehören nicht in die Anlage SO

Schritt für Schritt: Anlage SO ausfüllen

Schritt 1 - Den richtigen Abschnitt finden

In der Anlage SO gibt es mehrere Abschnitte. Krypto-Gewinne aus § 23 EStG gehören in den Abschnitt "Private Veräußerungsgeschäfte, andere Wirtschaftsgüter" - nicht in den Abschnitt für Immobilien (der gehört ebenfalls zu § 23, aber zur Nr. 1, nicht Nr. 2).

Staking-Erträge nach § 22 Nr. 3 EStG kommen in den Abschnitt für sonstige Einkünfte aus Leistungen - je nach Elster-Formular-Version als "Einkünfte aus gelegentlichen Leistungen" oder "andere Einkünfte".

Schritt 2 - Gesamtbetrag berechnen

Das Finanzamt erwartet aggregierte Zahlen, keine Einzeltransaktionslisten im Formular selbst. Du trägst ein:

Der Saldo (Erlöse minus Kosten) ist der Gesamtgewinn oder -verlust, der im Formular erscheint.

Schritt 3 - Freigrenze prüfen

Vor dem Eintragen prüfen, ob die Freigrenze greift:

Bei Verlusten ist der Gesamtbetrag negativ. Verluste werden eingetragen und können vorgetragen werden.

Schritt 4 - Dokumentation bereithalten (nicht einreichen, aber vorlegen wenn gefordert)

Das Finanzamt erwartet im Normalfall nur die aggregierten Zahlen im Formular. Im Rahmen einer Prüfung kann es jedoch vollständige Unterlagen anfordern. Halte daher bereit:

Steuerbericht als Vorlage für die Anlage SO. DYOR.tax berechnet Gewinne, Verluste und Staking-Einkünfte - nach FIFO und Durchschnittsmethode wie vom BMF gefordert. Exportiere den Bericht als PDF.

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Welche Belege brauche ich?

Für die Anlage SO selbst werden keine Belege eingereicht - sie sind auf Anfrage des Finanzamts vorzulegen. Was du in jedem Fall zusammenstellen solltest:

Transaktionshistorie

CSV-Export von jeder genutzten Exchange. Die meisten großen Plattformen bieten vollständige Exports an:

Wallet-Daten

On-Chain-Transaktionen über Block-Explorer (Etherscan für EVM-Chains, Solscan für Solana) oder durch Verbinden deiner Wallet mit DYOR.tax, das alle Transaktionen importiert.

Kursdokumentation

Welche Kursquelle du verwendest (z. B. CoinGecko-Tagesdurchschnitt, Börsen-Schlusskurs), muss dokumentiert und über das gesamte Steuerjahr konsistent angewendet werden. Der Zeitstempelkurs ist nach BMF bevorzugt; ein dokumentierter Tagesdurchschnittskurs wird bei konsistenter Anwendung akzeptiert.

Berechnungsnachweis

Wie du FIFO (Haltefrist) und Durchschnittsmethode (Kostenbewertung) angewendet hast, sollte aus dem Dokument hervorgehen. Der DYOR.tax Steuerbericht enthält diese Dokumentation automatisch.

Staking und Lending-Einkünfte: Anlage SO oder anderswo?

Staking-Erträge und Lending-Zinsen sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG - also ebenfalls in der Anlage SO, aber in einem anderen Abschnitt als die § 23 EStG-Gewinne.

Was wird eingetragen?

Einzutragen ist der EUR-Marktwert der erhaltenen Token zum Zeitpunkt des Zuflusses. Wenn du am 15. März 2025 Staking-Erträge von 0,1 ETH erhältst und ETH zu diesem Zeitpunkt 2.500 Euro wert ist, trägst du 250 Euro als Staking-Ertrag in die Anlage SO ein.

Freigrenze für § 22 Nr. 3 EStG

Für sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG gilt eine eigene Freigrenze von 256 Euro pro Jahr. Diese ist völlig getrennt von der 1.000-Euro-Freigrenze bei § 23 EStG. Liegen alle Staking- und Lending-Erträge im Jahr unter 256 Euro, sind sie steuerfrei. Übersteigen sie 256 Euro, wird der gesamte Betrag steuerpflichtig (wiederum Freigrenze, kein Freibetrag).

Späterer Verkauf von Staking-Token

Die erhaltenen Staking-Token gelten mit dem Zufluss-Marktwert als angeschafft. Ihre Haltefrist beginnt ab dem Erhaltszeitpunkt. Wenn du sie später verkaufst, fällt ein etwaiger Gewinn oder Verlust separat unter § 23 EStG - ein eigener Eintrag in die Anlage SO, getrennt von den Staking-Erträgen.

Mehr zu Staking-Steuern: Staking Steuern: § 22 Nr. 3 EStG und Anlage SO

Verluste in der Anlage SO

Krypto-Verluste nach § 23 EStG werden in der Anlage SO eingetragen und mindern den Gesamtbetrag. Wenn deine Gewinne niedriger sind als deine Verluste, ergibt sich ein negativer Saldo.

Wichtige Einschränkung: § 23 EStG-Verluste können nur mit § 23 EStG-Gewinnen verrechnet werden. Eine Verrechnung mit:

ist nicht zulässig. Nicht verrechnete Verluste können als Verlustvortrag in das Folgejahr übertragen werden und dort mit § 23 EStG-Gewinnen verrechnet werden. Den Verlustvortrag musst du im gleichen Jahr in der Steuererklärung beantragen - er wird nicht automatisch gewährt.

Fristen und Verspätungszuschlag

Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2025 ohne Steuerberater ist der 31. Juli 2026. Mit Steuerberater gibt es verlängerte Fristen; die genaue Frist hängt von der Vereinbarung mit dem Steuerberater ab.

Bei Fristüberschreitung kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO festsetzen. Der Verspätungszuschlag beträgt 0,25% der festgesetzten Steuer pro angefangenem Monat, mindestens jedoch 25 Euro. Das Finanzamt hat bei der Festsetzung Ermessen - bei kurzen Verspätungen ohne vorherige Verstöße kann es auf den Zuschlag verzichten, bei wiederholten Verstößen nicht.

Ab dem Datenjahr 2026 meldet das KStTG (Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz, 22. Dezember 2025) Krypto-Anbieter-Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Die erste Meldung für 2026 ist bis 31. Juli 2027 fällig. Das Finanzamt erhält damit strukturierte Daten über Transaktionen bei regulierten Krypto-Anbietern - vollständige Angaben in der Anlage SO sind daher wichtiger als je zuvor.

Häufige Fragen zur Anlage SO und Krypto

Die Anlage SO (Sonstige Einkünfte) ist ein Bestandteil der deutschen Einkommensteuererklärung. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Kryptowährungen (§ 23 EStG) werden im Abschnitt "Private Veräußerungsgeschäfte, andere Wirtschaftsgüter" eingetragen. Das ist nicht dasselbe wie die Anlage KAP (Kapitalerträge), die für Aktien und Zinsen gilt.

Anlage SO erfasst Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) - dazu gehören typische Krypto-Spot-Trades innerhalb der Haltefrist und Staking/Lending-Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG). Anlage KAP erfasst Kapitalerträge (§ 20 EStG) - das sind Zinsen, Dividenden und Erträge aus bestimmten Derivaten, die der 25% Abgeltungsteuer unterliegen. Krypto-Spot-Gewinne unterliegen nicht der Abgeltungsteuer und gehören in die Anlage SO.

Das Finanzamt erwartet in der Anlage SO aggregierte Angaben: Gesamtbetrag der Veräußerungserlöse, Gesamtbetrag der Anschaffungskosten, Gesamtgewinn oder -verlust. Eine Einzelaufstellung aller Transaktionen als Anlage ist jedoch empfehlenswert, da das Finanzamt eine plausible Dokumentation der Berechnung erwarten kann. Tools wie DYOR.tax erstellen einen Bericht, der als Grundlage dient.

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) werden ebenfalls in der Anlage SO eingetragen und mindern dort den Gesamtbetrag. Übersteigen die Verluste die Gewinne, wird ein negativer Gesamtbetrag ausgewiesen. Dieser kann nur mit § 23 EStG-Gewinnen aus anderen Jahren verrechnet werden (Verlustvortrag) - nicht mit Lohn oder anderen Einkommensarten.

Für die Einkommensteuererklärung 2025 (Veranlagungsjahr 2025) gilt ohne Steuerberater der 31. Juli 2026. Mit Steuerberater gibt es verlängerte Fristen. Bei Fristüberschreitung kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO festsetzen. Die genaue Höhe hängt von der Dauer und dem Steuerbetrag ab.

Staking-Erträge werden als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG bei Zufluss besteuert. Sie werden ebenfalls in die Anlage SO eingetragen, aber in einen separaten Abschnitt. Für § 22 Nr. 3 EStG-Einkünfte gilt eine eigene Freigrenze von 256 Euro - getrennt von der 1.000-Euro-Freigrenze für § 23 EStG. Der Wert der erhaltenen Token bei Zufluss ist der Betrag, der in der Anlage SO erscheint. Der spätere Verkauf dieser Token fällt dann separat unter § 23 EStG.

Quellen

Diese Seite stellt keine Steuerberatung dar. Konsultiere einen qualifizierten Steuerberater für deine individuelle Situation.

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