Krypto-Haltefrist 2027: Wird die Steuerfreiheit nach einem Jahr abgeschafft?
Stand: 09.09.2026 · Letztes Update: 09.09.2026 · Wird laufend aktualisiert - Referentenentwurf liegt zur Ressortabstimmung vor, Kabinettsbeschluss zum Gesetzentwurf steht noch aus
Das Wichtigste in Kürze
- Das Kabinett hat am 6. Juli 2026 den Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2027 beschlossen und die Abschaffung der Krypto-Haltefrist darin als Konsolidierungsmaßnahme verankert. Ein verabschiedetes Gesetz gibt es weiterhin nicht.
- Ein seit Mitte August 2026 kursierender BMF-Referentenentwurf liegt zur Ressortabstimmung vor - Handelsblatt konnte ihn nach eigenen Angaben einsehen (9. September 2026): 25 % Abgeltungsteuer auf Krypto-Gewinne ab dem 1. Januar 2027, unabhängig von der Haltedauer. Offiziell vom BMF veröffentlicht ist der Entwurf bislang nicht.
- Als Stichtag für den Bestandsschutz nennen diese Berichte den 31. Dezember 2026: Kryptowerte, die bis zu diesem Datum angeschafft wurden, sollen nach der bisherigen 1-Jahres-Haltefrist steuerfrei bleiben können.
- Der Grünen-Gesetzentwurf zur sofortigen Abschaffung der Haltefrist ist im Finanzausschuss gescheitert. Die Regierungskoalition arbeitet an der oben beschriebenen eigenen Lösung.
- Nach aktuellem Recht bleiben im Privatvermögen gehaltene Kryptowerte nach Ablauf der einjährigen Haltefrist grundsätzlich außerhalb von § 23 EStG steuerfrei - unverändert für 2024, 2025 und 2026.
- Für Altbestände ist Vertrauensschutz verfassungsrechtlich ein zentrales Thema. Verbindlich wird die genaue Ausgestaltung erst mit dem final verabschiedeten Gesetzestext.
Zeitplan: Wo steht das Gesetzgebungsverfahren?
Was genau vereinbart wurde - und was noch offen ist
Die Koalition aus CDU/CSU und SPD hat im Eckwertebeschluss zum Bundeshaushalt 2027 eine "Anpassung der Besteuerung von Kryptowährungen" verankert. Am 6. Juli 2026 hat das Kabinett darauf aufbauend den Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2027 beschlossen; Finanzminister Klingbeil bestätigte in der Pressekonferenz, Kryptogewinne sollten künftig "genauso wie Kapitaleinkünfte" behandelt werden - angestrebt ab 2027, aber ohne genannten Steuersatz oder Stichtag. Seit Mitte August 2026 kursiert zudem ein eigener BMF-Referentenentwurf zur Ressortabstimmung; Handelsblatt konnte ihn nach eigenen Angaben einsehen (9. September 2026). Ein verabschiedetes Gesetz gibt es trotzdem weiterhin nicht - der Entwurf muss noch das Kabinett, den Bundesrat und den Bundestag durchlaufen.
Was der Referentenentwurf laut Presseberichten vorsieht:
- Steuersatz: 25 % Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer, zzgl. Solidaritätszuschlag, ohne Kirchensteuer) auf Krypto-Gewinne, unabhängig von der Haltedauer - grundsätzlich keine progressive Besteuerung nach dem persönlichen Einkommensteuersatz, vorbehaltlich einer möglichen Günstigerprüfung bei niedrigerem persönlichen Steuersatz (wie bereits heute bei Aktiengewinnen).
- Stichtag: 31. Dezember 2026. Kryptowerte, die bis zu diesem Datum angeschafft wurden, sollen weiterhin unter die geltende 1-Jahres-Haltefrist fallen (Bestandsschutz). Ab 1. Januar 2027 angeschaffte Kryptowerte wären unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig.
- Verlustverrechnung: Verluste aus Kryptowerten sollen mit Gewinnen aus Aktien und anderen Wertpapieren verrechenbar sein - ein Systemwechsel gegenüber der bisherigen isolierten Behandlung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG.
Wichtiger Vorbehalt: Der Referentenentwurf selbst ist nicht offiziell veröffentlicht; die Angaben stammen aus Presseberichten, nicht direkt von der Bundesregierung. Er befindet sich laut diesen Berichten in der Ressortabstimmung - vor dem Kabinettsbeschluss zum eigentlichen Gesetzentwurf. Details können sich bis zur Bundestagsbefassung noch ändern. Auch der genaue Gesetzgebungsweg war zuletzt in Bewegung: Frühere Entwürfe des Jahressteuergesetzes 2026 enthielten die Haltefrist-Änderung nicht - falls das so bleibt, käme sie über einen eigenen, separaten Gesetzentwurf.
Der Silberhorn-Brief: Einordnung eines MdB-Antwortschreibens
Am 27. Juni 2026 veröffentlichte ein Nutzer auf X ein Antwortschreiben, das er nach eigenen Angaben von Thomas Silberhorn MdB erhalten hatte - ein Standard-Antwortbrief eines Abgeordneten an einen Bürger, kein offizielles Regierungsdokument. Silberhorn ist Mitglied des Deutschen Bundestages und Justiziar der CDU/CSU-Bundestagsfraktion.
Das Schreiben enthält drei Aussagen, die konsistent mit den öffentlich bekannten Eckwerte-Beschlüssen sind:
"Mittlerweile hat die Bundesregierung mit den Eckwerten zum Bundeshaushalt 2027 beschlossen, die einjährige Haltefrist für Kryptowährungen abzuschaffen. [...] Für bisherige Anlagegeschäfte wird man in jedem Fall Vertrauensschutz gewähren bzw. eine Frist einräumen müssen, bis zu der Gewinne steuerfrei realisiert werden können."
Thomas Silberhorn, MdB (Justiziar CDU/CSU-Bundestagsfraktion) - auf X veröffentlichtes Antwortschreiben vom 27. Juni 2026; kein amtliches Regierungsdokument, Inhalt als politischer Hinweis eingeordnet
Bemerkenswert ist die Ablehnung des Grünen-Entwurfs: Die CDU/CSU-Fraktion wollte keine sofortige Abschaffung per separatem Gesetz, sondern die Änderung als Teil des Haushaltsverfahrens - damit verbunden mit Vertrauensschutzregelungen für Altbestände. Das Schreiben ist mit den offiziellen BMF-Aussagen konsistent und hat sich im Nachhinein als zutreffend erwiesen: Der im August 2026 bekannt gewordene Referentenentwurf sieht laut Presseberichten genau die hier angekündigte Kombination aus Haltefrist-Abschaffung und Vertrauensschutz-Stichtag vor (siehe Zeitplan oben).
Die drei möglichen Szenarien für die neue Besteuerung
Ein Gesetz gibt es weiterhin nicht - aber seit dem BMF-Referentenentwurf (Mitte August 2026, öffentlich bekannt seit Anfang September 2026) zeichnet sich eines der drei Szenarien deutlich ab:
| Szenario | Beschreibung | Steuerliche Konsequenz |
|---|---|---|
| 1. Haltefrist abgeschafft, progressiver Satz unwahrscheinlicher |
Gewinne aus Kryptowerten werden unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig, besteuert nach dem persönlichen Einkommensteuersatz - der Ansatz aus dem gescheiterten Grünen-Gesetzentwurf | Persönlicher Einkommensteuersatz 14-45 % + Solidaritätszuschlag auf den Gewinn |
| 2. Pauschalsteuer-Modell laut Referentenentwurf |
Kryptogewinne werden wie Kapitalerträge behandelt und pauschal versteuert - ein Systemwechsel gegenüber der bisherigen Einordnung als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG. Entspricht laut Presseberichten dem BMF-Referentenentwurf vom August 2026. | 25 % Abgeltungsteuer (~26,375 % mit Solidaritätszuschlag, ohne Kirchensteuer) pauschal, grundsätzlich unabhängig vom persönlichen Steuersatz (Günstigerprüfung möglich) |
| 3. Nur Vollzugsverschärfung unwahrscheinlich |
Haltefrist bleibt materiell erhalten, aber DAC8-Meldepflicht führt zu lückenloser Erfassung - Rechtslage unverändert | Keine Rechtsänderung - bestehende § 23 EStG-Regeln bleiben |
Szenario 2 ist nach aktuellem Stand die wahrscheinlichste Variante: Der Kabinettsbeschluss vom 6. Juli 2026 (Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen) und der berichtete Referentenentwurf vom August 2026 weisen übereinstimmend in diese Richtung. Szenario 3 erscheint angesichts dieser Entwicklungen weiterhin unwahrscheinlich. Bindend ist aber keines der drei Szenarien, solange kein Gesetz verabschiedet ist - der Referentenentwurf kann sich in der Ressortabstimmung und im weiteren Verfahren noch ändern.
Vertrauensschutz: Was das für deine Altbestände bedeutet
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. Juli 2010 (Az. 2 BvL 14/02) Maßstäbe für den Vertrauensschutz bei rückwirkenden Änderungen des § 23 EStG gesetzt. Der Beschluss ist eine naheliegende Referenzentscheidung für die verfassungsrechtliche Diskussion zur Krypto-Haltefrist, ersetzt aber keine Prüfung der konkreten neuen Regelung.
Laut dem im August 2026 bekannt gewordenen Referentenentwurf soll der Stichtag der 31. Dezember 2026 sein: Kryptowerte, die bis zu diesem Datum angeschafft wurden, blieben unter der geltenden 1-Jahres-Haltefrist - ab 1. Januar 2027 angeschaffte Kryptowerte fielen unter die neue Regelung, unabhängig von der Haltedauer. Rechtlich verbindlich wird dieser Stichtag erst mit dem Inkrafttreten eines entsprechend verabschiedeten und verkündeten Gesetzes; bis dahin kann er sich noch ändern.
Die entscheidende Unterscheidung:
- Echte Rückwirkung (verfassungswidrig): Das neue Recht wird auf bereits abgeschlossene Sachverhalte angewendet. Gewinne aus Token, die du vor dem gesetzlichen Stichtag mit abgelaufener Haltefrist steuerfrei realisiert hast (Verkauf ist erfolgt), können nach dem BVerfG-Maßstab nicht nachträglich besteuert werden.
- Unechte Rückwirkung (unter Umständen zulässig): Das neue Recht gilt für noch laufende Sachverhalte. Wer zum Stichtag noch nicht verkauft hat, kann unter das neue Recht fallen - sofern ausreichend Übergangsfrist eingeräumt wird. Genau das ist mit "Vertrauensschutz" gemeint.
Was das praktisch heißt: Wer Kryptowerte mit abgelaufener Haltefrist noch hält und noch nicht verkauft hat, kann von einer Übergangsregelung profitieren. Nach dem Referentenentwurf wäre das der Bestandsschutz für bis 31. Dezember 2026 angeschaffte Kryptowerte - verbindlich ist das aber erst mit dem verabschiedeten Gesetz.
Dokumentiere deine Anschaffungsdaten jetzt. Im Streitfall musst du nachweisen, wann du welchen Token zu welchem Kurs erworben hast. DYOR.tax erstellt diesen Nachweis automatisch aus deinem CSV-Export oder direkt aus deiner Wallet.
Kostenlose Vorschau erstellen →Was bedeutet das konkret - je nach Anlegerprofil
Langzeit-HODLer (Token länger als 1 Jahr gehalten)
Das ist die Gruppe mit dem potenziell größten Steuereffekt. Wer jahrelang Bitcoin, Ethereum oder andere Kryptowerte angesammelt hat und bisher von der Haltefrist-Steuerfreiheit profitiert, sollte die Entwicklung sehr genau verfolgen. Ein Verkauf nach aktuellem Recht ist steuerfrei, sobald die Haltefrist abgelaufen ist. Nach einer Rechtsänderung möglicherweise nicht mehr - außer für Altbestände gilt eine günstige Übergangsfrist.
Empfehlung: Lass deine individuelle Situation von einem Steuerberater bewerten - bevor der Referentenentwurf einen konkreten Stichtag setzt.
Aktive Trader (häufige Transaktionen unter 1 Jahr Haltefrist)
Für diese Gruppe ändert sich weniger. Gewinne aus Transaktionen unter einem Jahr sind bereits jetzt steuerpflichtig (§ 23 EStG, progressiver Einkommensteuersatz). Ein Pauschalsteuer-Modell (Szenario 2) könnte die Steuerlast für diese Gruppe sogar senken, wenn der persönliche Steuersatz über 26 % liegt. Das Hauptthema bleibt die lückenlose Dokumentation für Anlage SO - unabhängig von der Haltefrist-Debatte.
Was du jetzt tun solltest
- Anschaffungsdaten dokumentieren - jetzt, nicht wenn der Entwurf kommt. Für alle Token: wann gekauft, zu welchem Kurs, über welche Exchange oder Wallet. Das ist die Grundlage für jeden Haltefrist-Nachweis.
- Kabinettsbeschluss und Bundestagsverfahren abwarten. Der Referentenentwurf nennt zwar Steuersatz (25 % Abgeltungsteuer) und Stichtag (31.12.2026), ist aber noch kein Gesetz. Bis zum Kabinettsbeschluss zum Gesetzentwurf und zur Bundestagsbefassung können sich Details noch ändern.
- Steuerberater konsultieren, wenn du hohe latente Gewinne mit abgelaufener Haltefrist hältst. Die individuelle steuerliche Situation variiert stark.
- Steuererklärung 2024/2025 korrekt einreichen. Das aktuelle Recht gilt für diese Veranlagungszeiträume unverändert - die Dokumentation jetzt in Ordnung zu bringen ist sinnvoll, unabhängig von 2027.
Krypto-Unterlagen 2024/2025 erstellen. Das aktuelle Recht - § 23 EStG mit 1-Jahres-Haltefrist - gilt für diese Veranlagungszeiträume unverändert. DYOR.tax dokumentiert EUR-Veräußerungen, FIFO-Haltefristen und Krypto-Einkünfte als Grundlage für die Anlage SO, ohne die endgültige Steuerlast zu berechnen.
Zum DE-Rechner →DAC8: Was sich unabhängig von der Haltefrist ändert
Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 gilt das Kryptomärkte-Steuertransparenzgesetz (KStTG), das die EU-Richtlinie DAC8 in deutsches Recht umsetzt. Krypto-Dienstleister (Exchanges, Broker, Wallet-Anbieter, soweit sie meldepflichtige Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen) sind verpflichtet, Kundentransaktionen an das zuständige Finanzamt zu melden. Die erste Meldung muss bis zum 31. Juli 2027 erfolgen.
Das bedeutet: Ob die Haltefrist abgeschafft wird oder nicht - Transaktionen über meldepflichtige Anbieter können ab dem Meldezeitraum 2026 an die Finanzbehörden gemeldet werden. Fehlende oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung werden dadurch deutlich riskanter, weil Plattformdaten künftig mit Steuererklärungen abgeglichen werden können (vgl. BZSt zur Registrierung von Kryptowerte-Betreibern).
Für dich: Lückenlose Dokumentation ist kein optionaler Mehrwert, sondern der Ausgangspunkt einer korrekten Steuererklärung - und das schon ab 2026, unabhängig davon, was mit der Haltefrist passiert.
Häufige Fragen zur Haltefrist-Abschaffung 2027
Nach aktuellem Stand ist es sehr wahrscheinlich, aber noch nicht Gesetz. Das Kabinett hat die Abschaffung am 6. Juli 2026 im Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2027 als Konsolidierungsmaßnahme verankert. Ein BMF-Referentenentwurf liegt seit August 2026 zur Ressortabstimmung vor (25 % Abgeltungsteuer ab 1. Januar 2027, Stichtag 31. Dezember 2026) - Handelsblatt konnte den Entwurf nach eigenen Angaben selbst einsehen (9. September 2026), offiziell vom BMF veröffentlicht ist er nicht. Ein verabschiedetes Gesetz gibt es weiterhin nicht: Kabinettsbeschluss zum Gesetzentwurf, Bundesrat und Bundestag stehen noch aus. Die Veranlagungszeiträume 2024, 2025 und 2026 sind nach dem aktuell gültigen Recht weiterhin unberührt.
Laut dem Gesetzentwurf, den Handelsblatt eigenen Angaben zufolge einsehen konnte (Stand September 2026, noch nicht Gesetz): 25 % Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag - effektiv rund 26,375 % ohne Kirchensteuer. Das gilt grundsätzlich unabhängig vom persönlichen Einkommensteuersatz; wie bei Aktiengewinnen dürfte aber die Günstigerprüfung greifen, wenn dein persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt. Verluste sollen mit Gewinnen aus Aktien und anderen Wertpapieren verrechenbar sein. Verbindlich ist der Steuersatz erst mit dem verabschiedeten Gesetz.
Nach dem Referentenentwurf (Stand August/September 2026, noch nicht Gesetz) ja: Kryptowerte, die bis zum 31. Dezember 2026 angeschafft wurden, sollen unter der bisherigen 1-Jahres-Haltefrist bleiben. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. Juli 2010 (Az. 2 BvL 14/02) Maßstäbe für den Schutz bei rückwirkenden Steuerrechtsänderungen gesetzt: Gewinne, die du vor dem gesetzlichen Stichtag steuerfrei realisiert hast, können nach diesem Maßstab nicht nachträglich besteuert werden. Verbindlich ist der 31.-Dezember-Stichtag aber erst mit dem verabschiedeten Gesetz - vorher kann er sich noch ändern.
Laut Referentenentwurf ab dem 1. Januar 2027, für ab dann angeschaffte Kryptowerte. Das setzt voraus, dass Kabinett, Bundesrat und Bundestag den Gesetzentwurf bis Ende 2026 verabschieden - der Entwurf befand sich Anfang September 2026 noch in der Ressortabstimmung, ein fester Termin für die Bundestagsbefassung stand noch nicht fest. Die Veranlagungszeiträume 2024, 2025 und 2026 sind auf jeden Fall nach dem aktuell gültigen Recht - mit 1-Jahres-Haltefrist - zu behandeln.
Nein - aber die Situation ist individuell. Das aktuell gültige Recht (§ 23 EStG, 1-Jahres-Haltefrist steuerfrei) gilt für 2024, 2025 und 2026 weiterhin unverändert. Wer Token mit abgelaufener Haltefrist und hohen latenten Gewinnen hält, sollte die Entwicklung beobachten und - nach persönlicher Steuerberatung - abwägen. Diese Seite stellt keine Steuerberatung dar.
DAC8 (in Deutschland: KStTG) verpflichtet Krypto-Dienstleister ab dem Veranlagungszeitraum 2026 zur automatischen Meldung von Kundentransaktionen an die Finanzbehörden, soweit sie meldepflichtige Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen. Die erste Meldung muss bis zum 31. Juli 2027 erfolgen. Das gilt unabhängig davon, ob die Haltefrist abgeschafft wird oder nicht.